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Auslegungs- und Anwendungshinweise zu den Absätzen 1 und 9 des § 25c KWG

Der Zentrale Kreditausschuss hat im Einvernehmen mit der BaFin auf die gesetzlichen Anforderungen zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen Auslegungs- und Anwendungshinweise erarbeitet.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 25c KWG neu gefasst. Gemäß Absatz 1 haben alle Verpflichteten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze zu verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Verpflichteten führen können, dienen.

Außerdem müssen gemäß Absatz 9 die Funktion eines Geldwäschebeauftragten und die Pflichten zur Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen beim Verpflichteten von einer (zentralen) Stelle wahrgenommen werden.

Bis zum 31. März 2012 wird die BaFin von aufsichtlichen Maßnahmen absehen, sofern sie im Rahmen von Prüfungen feststellen sollte, dass in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen noch kein angemessenes Risikomanagement gegeben ist beziehungsweise die dafür angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme noch nicht oder noch nicht vollständig geschaffen wurden.

>>> ZKA Hinweise 25 c KWG Abs. 1 und 9

 

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

In Art.1 sind die Ergänzungen zu § 261 StGB zu finden, die
neue Aufgaben für die Geldwäschebeauftragten bedeuten; insbesondereInsiderhandel und Marktmanipulation müssen bankintern mit
den Abwehrmechanismen der Wertpapier-Compliance Abteilung abgestimmt werden.

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Zweite E-Geld-Richtlinie

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Gestzesbegründung

Einen Text lesen ohne die Begründung ist schwierig, vieles erschließt sich erst durch die Begründung. Wir erleichtern es Ihnen.

Die Begrüdung fonden Sie hier.

Künftige Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen

Die IWF-Prüfer haben insbesondere kritisiert, dass es im Finanzsektor zu wenig Leitlinien gebe, deren Umfang zudem teilweise unklar sei.
Vor diesem Hintergrund wird nochmals auf Folgendes hingewiesen:

  • Die BaFin hat mit RS 2/200 (GW) einen Großteil Ihrer bestehenden schriftlich niedergelegten Verwaltungspraxis (Verlautbarung, Rundschreiben) aufgehoben.
  • Ungeachtet dieser "Aufhebung" wird die Verwaltungspraxis in der Aufsicht der BaFin beibehalten, soweit Sie im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Regelungen und den mit der BaFin abgestimmten Auslegungs- und Anwendungshinwerisen steht (Hinweis im RS)
  • Aber: Die BaFin kann soweit aufsichtlich erforderlich und anders nicht machbar (ggf. auch gegen den Willen der Verbände) zusätzliche Konkretisierungen festlegen und etwa per Rundschreiben veröffentlichen. Zudem kann Sie unter den gleichen Voraussetzungen auch für die Zukunft von den mit ihr abgestimmten Hinweisen abweichen (soweit möglich aber nur nach vorheriger Beteiligung der Verbände).
  • Änderungswünsche von Verbänden in Bezug auf Auslegungs- und Anwendungshinweisen konnten bis Anfang des Jahres aufgrund des laufenden Prüfungsberichts sowie anschließend im Hinblick auf die sich daraus ergebenden notwendigen Neuregelungen zunächst nicht berücksichtigt werden. Eine Überarbeitung kann und wird erst jetzt erfolgen.
  • Eine zeitnahe Ausweitung/Anpassung der bestehenden Auslegungs- uns Anwendungshinweise; z.B. in Bezug auf GW-Beauftragte sowie eine vollständige Überprüfung der bestehenden Hinweise im Lichte des Prüfungsberichts erscheint nach Abschluss des Prüfungsverfahrens dringlich geboten und ist auch beabsichtigt.
  • BMF/BaFin und der ZKA haben u.a. in diesem nZusammenhang eine gemeinsame Arbeitsgruppe Geldwäscheprävention (BaFin; BMF; ZKA) gegründet. Die dort abgestimmten Konkretisierungen werden mit der Zustimmung durch die BaFin in die Hinweise aufgenommen und entsprechen damit der Verwaltungspraxis der BaFin und Ihren Prüfungsanforderungen.

Gegenüberstellung altes - neues Recht § 25c KWG

Diese Synapse wurde freundlicherweise von Herrn Dietmar Breitling, Stv. Geldwäschebeauftragter, SEB Bank AG, zur Verfügung gestellt.


§ 25c KWG Absatz 1

§ 25c KWG Absatz 2 und 3

§ 25c KWG Absatz 4

§ 25c KWG Absatz 9

 

FATF-Leitfaden zum risikoorientierten Ansatz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Leitfaden zum Downloaden

Bundesratsdrucksache zur Änderung der Betrugsprävention in § 25c KWG

§ 25c KWG

Die ZKA-Hinweise finden Sie hier

Gesetzentwurf zur Verhinderung betrügerischer Handlungen

Es gibt einen Gesetzentwurf, der die Anforderungen an die Verhinderung betrügerischer Handlungen zu Lasten von Instituten und KAG´en  konkretisiert.  Dieser Entwurf ist vor der Sommerpause als Kabinettsentwurf im Kabinett gewesen. Und steht für den September auf der Tagesordnung im Bundesrat und kommt spätestens im Oktober in den Bundestag. Dann entscheidet sich, ob und wie es weitergeht (Anhörung, Lesungen etc). Vielleicht interessiert es Sie, dass hier Finanz- und Innenministerium um die "Hoheit" streiten. Außerdem ist die BaFin dabei, diese Änderungen durch ein Rundschreiben zu konkretisieren und mit den Verbänden abzustimmen. 

Inhaltlich geht es dabei um Neuregelungen der Betrugsbekämpfung und - prävention § 25c KWG.  Danach soll es eine Neudefinition des Anwendungsbereichs geben. Nach den aktuellen Überlegungen soll eine Zentrale Stelle als Mindestanforderung eingeführt werden. In der Diskussion ist auch die Begrifflichkeit und die Tatbestandsvoraussetzungen  „All Crime“. Die Überlegungen den Begriff mit  Tatbestandsvoraussetzungen zu hinterlegen scheinen die Praxis vor Herausforderungen zustellen. Das Führen einer Schadensfalldatenbank wird diskutiert, ebenso wie ein Know-your-colleague-Prinzip.

Defizite im deutschen Rechtssystem der Geldwäsche

Von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) wurden im Deutschland-Bericht vom 18. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert, die zum Teil auch das Aufsichtsrecht betreffen.

Die FATF weist darauf hin, dass aufgrund des Angebots qualitativ hochwertiger Finanzdienstleistungen, der geographischen Lage Deutschlands und der engen wirtschaftlichen Beziehungen und der internationalen Vernetzung der deutschen Wirtschaft eine lückenlose, genaue und effiziente Implementierung der internationalen Vorgaben gerade in Deutschland besonders wichtig sei. Soweit diese Defizite den Bereich der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und Versicherungsunternehmen betreffen, sollen diese ebenfalls mit diesem Gesetzesentwurf beseitigt werden.

Deutschland ist als Gründungsmitglied der Financial Action Task Force (FATF) seit ihrer Bildung 1989 aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der sogenannten 40+9 FATF-Empfehlungen) beteiligt und hat sich stets zur nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt.

BaFin Rundschreiben zur Betrugsgefährdungsanalyse liegt im Entwurf vor

Gewichtigste Änderung des noch nicht mit dem ZKA abgestimmte Entwurfs ist die Weisung eine zentrale Stelle einzurichten, die für die Geldwäsche-, Terrorismusfinanzierungs- und Betrugsbekämpfung zuständig sein soll. Diese Stelle erstellt zukünftig auch für alle drei Aufgaben eine einheitliche Gefährdungsanalyse.

Dabei sind die Kenntnisse und Erfahrungen aus der Geldwäscheprävention bei der Systematisierung der Betrugsprävention zu berücksichtigen und diese Betrugsgefährdungsanalyse muss nachvollziehbar schriftlich fixiert werden.

Dabei sind folgende Maßnahmen notwendig:

  • Vollständige Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation
  • Erfassung und Identifizierung der abstrakten kunden-, produkt- und transaktionsbezogenen Risiken
  • Bewertung der identifizierten Risiken
  • Entwicklung geeigneter Maßnahmen aufgrund des Ergebnisses der institutsinternen Risikoanalyse
  • Regelmäßige Aktualisierung des Risikoprofils sowie die Prüfung und Weiterentwicklung der getroffenen Präventionsmaßnahmen

Gefährdungsanalyse

Die Analyse der Gefährdungssituation sollte der Ausgangspunkt für den organisatorischen Aufbau einer Anti-Geldwäsche-Organisation sein. Im Rahmen dieser Analyse haben Kreditinstitute, die aus ihrer Geschäfts-tätigkeit resultierenden Risiken, zur Geldwäsche missbraucht zu werden, zu identifizieren,  zu bewerten und daraus die entsprechenden organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen abzuleiten.

Zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismus-Finanzierung sowie betrügerischer Handlungen zu Lasten eines Instituts dient die Gefährdungsanalyse und damit der fortlaufenden Überprüfung der nach GwG und KWG einzurichtenden angemessenen Sicherungssysteme.

Eine GFA soll Kreditinstitute in die Lage versetzen, sich ein einheitliches Bild über die gruppenweite Gefahrenlage sowie über die Risikostruktur der angebotenen Dienstleistungen und der internen Organisationsstruktur zu verschaffen.

Aus einer Gesamtschau sind Sicherungsmaßnahmen abzuleiten und entsprechend anzuwenden. Dabei dient diese Gesamtschau der Risikosituation dazu, individuelle, organisatorische, technische und personelle angemessene Maßnahmen zu installieren, die zur Risikosteuerung und Risikominderung der erkannten Gefahren erforderlich sind.

Hilfreich und nützlich ist es, der GFA einen Maßnahmenkatalog anzuhängen, der klar und konkret regelt, welche Termine einzuhalten sind, wie die Verantwortung bzw. Zuständigkeit geregelt ist, der zudem eine nachvollziehbare Dokumentation enthält und der mindestens einmal jährlich aktualisiert werden sollte.

 

Kampf gegen Geldwäsche in Deutschland

In den letzten Jahren haben die Banken haben erkannt, dass Compliance-Lösungen nicht bloß ein Kostenfaktor sind, sondern eine Transparenz und Sicherheit bieten, die letzten Endes Zeit und Geld sparen hilft.

Zahlreiche Maßnahmen wurden im Kampf gegen Geldwäsche bereits unternommen und stehen auch weiterhin auf der Agenda der Bemühungen um kriminellen Geldwäsche-Aktivitäten vorzubeugen. So sind Banken den Customer Due Diligence Vorschriften gemäß verpflichtet, Informationen über ihre Kunden einzuholen, diese im KYC (Know Your Customer) – Profil zu erfassen und die gemachten Angaben zu überprüfen.

Dem aktuellen OECD-Bericht zufolge hat Deutschland nicht alle „Hausaufgaben“ gemacht. Einer der gewichtigeren Kritikpunkte gegenüber Banken scheint in der nicht ausreichenden Überwachung der sogenannten Low-Risk-Kunden in Bezug auf Customer Due Diligence und Transaktionsüberwachungen zu liegen. Scheinbar verzichten Banken auf diese gerade diese Überprüfung, vermeintlich handelt es sich ja gerade um ein niedrige Risiko, um Ressourcen zu sparen.

Neues BaFin Rundschreiben zur Betrugsprävention und Financial Crime für Frühjahr/Sommer 2010 erwartet

Zur Umsetzung der Vorgaben aus dem KWG, interne Maßnahmen zu schaffen, die Betrug und Wirtschaftskriminalität verhindern, hat der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) bereits Gespräche mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba-Fin) geführt. Die BaFin wird voraussichtlich im Frühjahr 2010 den Entwurf eines Rundschreibens zur Schaffung von verbindlichen Umsetzungsvorgaben für die Betrugsprävention als Bestandteil eines angemessenen Risikomanagements vorlegen. Dabei schlägt das  BMF ein arbeitsteiliges Vorgehen vor. Das bedeutet, dass der ZKA Anwendungs- und Auslegungshinweise zu den Details der internen Grundsätze und Sicherungssysteme zur Betrugsprävention entwickelt und zur Verfügung stellt, die das  BaFin-Rundschreiben ergänzen und erläutern. Diese Auslegungs- und Anwendungshinweise sollen in die in die bereits bestehenden ZKA-Hinweise zum Geldwäschebekämpfungs-ergänzungsgesetz eingearbeitet werden. Für den ZKA stehen dabei Rechts- und Planungssicherheit für die Institute im Vordergrund. Dabei sollen auch im Hinblick auf die externe Revision der effiziente Einsatz von materiellen und personellen Ressourcen ermöglicht werden. Daher sollen die Institute zum Aufbau und Einsatz der Betrugsprävention so weit als möglich auf bereits eingeführte Instrumente zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zurückgreifen können. Es soll verhindert werden, dass Anti-Betrugsinstrumente unabhängig neben bereits bestehenden Geldwäschepräventionsinstrumente erarbeitet werden sollen.

Untersuchungsbericht der FATF

Deutschland wurde im Sommer 2009 von der FATF geprüft. Die Untersuchungsergebnisse wurden nun im Rahmen der Jahreshauptversammlung präsentiert. Aufgrund der Ergebnisse wäre Deutschland beinahe auf die "schwarze Liste" gekommen.


Folgende Punkte wurden bemängelt:
- ländersprzifische Aufsicht über Spielbanken, Juweliere und
  andere Gewerbetreibende zu gering
- FIU Deutschland hat eine angebliche Dienstlücke in ihren Diensträumen
- Mehr als 50% der geprüften Punkte wurden beanstandet

Nur die Arbeit der BaFin wurde gelobt. Die Konsequenz der Untersuchungsergebnisse ist, dass die Institute noch intensiver geprüft werden insbesondere auch unter dem Aspekt § 25 c KWG (Bekämpfung betrügerischer Handlungen).

Die Aufgabe der Bundesregierung ist es nun, alle genannten Mängel bis Februar 2011 zu beseitigen.