
|
Sie befinden Sich hier: Start > Geldwäsche-Seminare > Tipps für die Praxis!
Identifizierungen durch Dritte (1. Teil)Der Gesetzgeber erlaubt neben der eher selten vorkommenden Fernidentifizierung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG auch die Identifizierung durch Dritte (§ 7 GwG). Dabei wird unterschieden zwischen gesetzlich zugelassenen Dritten (§ 7 Abs. 1 GwG) und vertraglich gebundenen zuverlässigen Dritten (§ 7 Abs. 2 GwG). In diesem Praxishinweis widmen wir uns ausschließlich der Identifizierung durch gesetzlich zugelassene Dritte gemäß § 7 Abs. 1 GwG: Der Gesetzgeber erlaubt Verpflichteten, zur Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG genannten Sorgfaltspflichten auf Dritte zurück zu greifen. Als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Kreditinstitute), 4 (Versicherungen), 5 (Versicherungsvermittler), 7 (Rechtsanwälte und Notare) und 8 (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) sowie Finanzdienstleistungsinstitute des § 2 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um solche im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes handelt. Nicht zu dieser privilegierten Gruppe zählen die hier nicht aufgeführten Institute des § 2 Abs. 1 Nr. 2a, die Agenten, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 2b aufgeführt sind, sowie Finanzunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG. Auch Investmentgesellschaften und Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen fallen nicht unter die gesetzlich als zuverlässig geltenden Verpflichteten. Das Gleiche gilt Immobilienmakler, Spielbanken und sonstige Verpflichtete, die gewerblich mit Gütern handeln. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht zwischen in Deutschland ansässigen Verpflichteten, die als zuverlässig gelten und solchen, die ihren Sitz in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft haben. Aber auch in Drittstaaten (außerhalb der EU) beheimatete Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten, gelten als gesetzlich zuverlässige Dritte. Damit können z.B. Rechtsanwälte in einem der EU angehörenden südeuropäischen Land wie auch in den USA als zuverlässige Dritte zur Identifizierung herangezogen werden. Erstaunlicherweise hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, deutsche Botschaften und Konsulate als gesetzlich zuverlässige Dritte in das Gesetz mit aufzunehmen. Diese dürfen zwar im Notfall Ausweisdokumente erstellen, aber keine Identifizierungen nach dem GwG vornehmen. Da auch der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention in diesem Punkt keine Änderung vorsieht, handelt es sich nicht um ein Versehen des Gesetzgebers. Vielmehr beruft sich der Gesetzgeber auf die Dritte EU-Geldwäsche-Richtlinie, in der diese Möglichkeit nicht erwähnt wird. Leider übersieht der Gesetzgeber, dass es möglich wäre, in diesem Punkt von der Richtlinie abzuweichen, wie auch der Gesetzgeber sonst gerne über die Vorgaben der Richtlinie hinausgeht. Soweit gesetzlich zugelassene Dritte in einem Land der EU im Auftrag eines Verpflichteten die Sorgfaltspflichten erfüllen, genügt es, wenn sie die in dem Mitgliedsstaat geltenden Anforderungen und damit nicht unbedingt die in Deutschland geltenden Vorgaben zu erfüllen haben. So reicht in Österreich für die Legitimation z.B. ein Führerschein (in Deutschland nicht zugelassen) oder in England die Vorlage einer Strom- oder Gasrechnung als Nachweis der jeweiligen Identität. Eine derart vorgenommene Identifizierung wäre in Deutschland gültig, wenn sie durch einen Dritten innerhalb der EU vorgenommen wird. Allerdings verbleibt auch in diesen Fällen die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei dem deutschen Verpflichteten. Diese haben sich unverzüglich alle Kopien und Unterlagen (auch von nach deutschen Maßstäben nicht ausreichenden Dokumenten) sowie alle wichtigen und relevanten Informationen übermitteln zu lassen. Anhand dieser Angaben sollten aber Stichproben über die Richtigkeit der Datenerhebungen genommen werden. Im nächsten Teil wird über die Möglichkeit berichtet, die Sorgfaltspflichten durch vertraglich gebundene Dritte erfüllen zu lassen. Referentprofil![]() Herr Diergarten war viele Jahre lang Geldwäschebeauftrag-
|