Neue Vergabeverordnung (VgV) am 11. Juni 2010 in Kraft getreten
Die Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) ist am Donnerstag, 10.06.2010, im Bundesgesetzblatt I Nr. 30 Seite 724 verkündet worden und damit am Freitag, 11. Juni 2010 in Kraft getreten.
Mit der neuen Vergabeverordnung können endgültig auch die schon seit längerem im Bundesanzeiger verkündeten (VOB/A: Bundesanzeiger vom 15.10.2009, VOL/A: Bundesanzeiger vom 29.12.2009 und VOF: Bundesanzeiger vom 18.11.2009) und novellierten Vergabe- und Vertragsordnungen, also die neue VOB/A, die VOL/A und die VOF in Kraft treten. Dies gilt unmittelbar wegen der entsprechenden Verweisung in der Vergabeverordnung für alle Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (VOB/A: 4,845 Mio. €; VOL/A und VOF: 193 000 €, jeweils ohne Umsatzsteuer) und damit für die 2. Abschnitte von VOB/A und VOL/A sowie für die VOF.
Bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das Vergaberecht für die öffentlichen Auftraggeber Haushaltsrecht. Die neuen ersten Abschnitte der VOB/A und der VOL/A treten damit nicht per se ebenfalls mit dem 11. Juni, also unmittelbar nach Inkrafttreten der nur für die Oberschwellenvergaben geltenden neuen Vergabeverordnung (VgV), in Kraft. Vielmehr sind grundsätzlich zur Inkraftsetzung der VOB/A 2009 und VOL/A 2009 (1. Abschnitt) noch gesonderte Erlasse der für die jeweiligen Auftraggeber maßgeblichen Dienststellen bzw. der (vorgesetzten) Behörden, Regierungen etc. erforderlich. Dies sind für die Städte und Gemeinden die jeweiligen Landesregierungen. Von daher ist den Kommunen zu raten, vor einer endgültigen Anwendung der neuen VOB/A und VOL/A (1. Abschnitt) die zukünftigen Länderregelungen für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte abzuwarten. So ist zu erwarten, dass die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen den dortigen Kommunen - wie schon in der Vergangenheit auch - die VOL/A unterhalb der EU-Schwellenwerte „nur“ zur Anwendung empfehlen wird. Lediglich in Rheinland-Pfalz war bereits vorab eine Inkraftsetzung der VOB/A und der VOL/A (1. Abschnitt) auf der Grundlage der dort geregelten dynamischen Verweisung erfolgt.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat zudem darauf hingewiesen, dass ab dem 11.06.2010 das überarbeitete und an die VOB/A 2009 angepasste Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB Bund) auf den Internetseiten des BMVBS (www.bmvbs.de / Bauwesen / Bauauftragsvergabe) verfügbar ist. Das Vergabehandbuch wird bei der Durchführung von Bauvorhaben des Bundes als Arbeitsmittel für die Vergabe und für die vertragliche Abwicklung von Bauleistungen genutzt. Die Veröffentlichung des neuen Vergabe- und Vertragshandbuchs wird von einem Anwendungserlass des BMVBS (zur Anwendung der VOB/A 2009) begleitet werden.
Die Novellierung der Vergabeverordnung hat – kurzgefasst – zu folgenden Veränderungen geführt:
- Hinweis, dass für Sektorenauftraggeber (Trinkwasser, Energieversorgung
und Verkehr) die Sektorenverordnung (SektVO vom 23.09.2009) zur
Anwendung kommt (§ 1 Abs. 2 VgV). Die 3. und 4. Abschnitte von VOB/A
und VOL/A sind damit entfallen
- Die Neuregelung der EU-Schwellenwerte findet sich in der
Vergabeverordnung in § 2 VgV
- § 3 VgV über die Schätzung des Auftragswerts ist redaktionell neu gefasst
worden
- In der VgV ist erstmalig eine Berücksichtigung des „Energieverbrauchs“ im
Rahmen der Leistungsbeschreibung und als Zuschlagskriterium
vorgesehen (s. § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 2 VgV). Damit ist sowohl für die
VOB/A als auch für die VOL/A eine einheitliche Umsetzung des
vergaberelevanten Teils der EU-Richtlinie 2006/32/EG – „Energieeffizienz
und Energiedienstleistungen“ erfolgt
- Die Regelung über den „Wettbewerblichen Dialog“ ist in der
Vergabeverordnung entfallen. Stattdessen ist eine vollständige
Übernahme dieser Normen in die novellierten Abschnitte 2 der VOB/A
und VOL/A erfolgt
- Entfallen sind die bisherigen Regelungen der §§ 7 bis 13 VgV,
insbesondere über die Vorinformationspflicht des Auftraggebers gegenüber
den nicht berücksichtigten Bietern. Diese Regelungen wurden in das GWB
vom 20. April 2009 bzw. in die neue SektVO überführt und übernommen
- Zukünftig erfolgt keine Veröffentlichung des CPV-Codes mehr im
Bundesanzeiger, sondern nur noch der Änderungen (§ 14 Abs. 2 VgV)
- Eine Zusammenfassung der bislang in § 30a VOL/A und § 19 VOF
geregelten Melde- und Berichtspflichten ist im neuen § 17 VgV erfolgt
- Schließlich hat eine vollständige Streichung des Abschnitts 2 der VgV
(Nachprüfungsverfahren) stattgefunden. Die Übernahme der
Nachprüfungsbestimmungen in das GWB ist bereits erfolgt
(vgl. § 102 ff. GWB).
Beigeordneter Norbert Portz
Deutscher Städte- und Gemeindebund
Bonn