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Monatsanfangsproblem bei P-Konten

Seit dem 1. Juli 2010 besteht die Möglichkeit ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, bei dem ein individueller Freibetrag, der nicht gepfändet werden, kann zur Verfügung steht. 

Weist das Konto am Ende des Kalendermonats noch ein Restguthaben auf, wird dieser nur auf den Folgemonat übertragen, wenn der Pfändungsfreibetrag des laufenden Monats noch nicht ausgeschöpft wurde. Ansonsten ist das Kreditinstitut dazu verpflichtet, das Restguthaben mit Ablauf des Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger weiterzuleiten.  

Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Sozialrenten werden oft am letzten Werktag eines Monats dem Konto gutgeschrieben. So tritt folgender Fall ein: Der Freibetrag für den laufenden Monat ist bereits verbraucht. Der Freibetrag für den nächsten Monat ist nicht geschützt, da die Gutschrift bereits im Vormonat überwiesen wurde. Dies zeigt, dass der Tag der Gutschrift auf dem Konto maßgeblich ist und diese Tatsache das Dilemma verursacht. 

Der Betroffene kann nun folgendermaßen reagieren. Entweder er hätte dieses Problem aus dem Weg gehen können, indem er um eine Barauszahlung beim Sozialleistungsträger bzw. beim Arbeitgeber bittet. Ansonsten bleibt ihn nur der Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme wegen sittenwidriger Härte oder der Antrag, die Vollstreckung einstweilen einzustellen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Sozialleistungsträger die Sozialleistung für den Rest des laufenden Monats als Darlehen gewährt und möglichst in bar auszahlt.

Zahlungsverkehrsrecht

Aufgrund der intensiven Mitwirkung deutscher Juristen hat das neue Zahlungsverkehrsrecht für den deutschen Rechtsanwender einen hohen Wiedererkennungswert und deckt sich mit vielen bisherigen Rechtsgrundsätzen. Erfreulich ist hierbei, dass das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren weiterhin genutzt werden kann. 

Bei dem neuen Zahlungsverkehrsrecht handelt es sich nach § 675e Abs. 1 BGB grundsätzlich um zwingendes Recht. Somit sind vertragliche Vereinbarungen nicht zulässig, wenn sie zu Lasten des Nutzers von den §§ 675c – 676c abweichen. Für einen wirksamen Vertragsabschluss bzw. bei Vertragsänderungen ist zwingend die Gestaltung des Vertrags in Textform zu beachten. 

In Zukunft gelten folgende Fristen:

-          Zweimonatige Angebotsfrist bei Vertragsveränderungen

-          Für Zahlungen im europäischen Wirtschaftsraum beträgt die
           Ausführungsfrist nur noch einen Geschäftstag

-          Maximal dreitägige Ausführungsfrist kann bis spätestens 31.12.2011
           vereinbart werden

-          Beginn der Ausführungsfrist:: Ab Zeitpunkt des Zugangs des
           Zahlungsauftrages

-          Am Tag des Mittelzuflusses auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters
           hat die Wertstellung bei Gutschriften auf dem Konto zu erfolgen

-          Rückerstattungsanspruch von 13 Monaten ab Belastungsdatum
           für von ihm nicht autorisierte Zahlungen

-          Rückerstattungsanspruch von 8 Wochen ab Belastungsdatum für
            von ihm autorisierte Zahlungen (bei unbekannten Beträgen)

Anpassungsbedarf gibt es vor allem bei den Kundenbedingungen (z. B. bei den AGBs, den Bedingungen für den Überweisungsverkehr sowie beim Online-Banking etc.). 

Grundsätzlich sind dem Kunden die Zahlungseingänge valutenneutral gutzuschreiben, bei Firmenkunden kann im Rahmen einer Individualvereinbarung jedoch von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Mit allen Bestandskunden und Neukunden, die den Einzug von Forderungen per SEPA-Lastschrift wünschen, ist die „neue“ Lastschrift-Inkassovereinbarung zu schließen.

Anpassungsbedarf

Das neue Zahlungsverkehrsrecht fordert Anpassungsbedarf sowohl bei den Kundenbedingungen als auch bei den Interbankenvereinbarungen.

Bei den Kundenbedingungen sind dies im einzelnen:

  • AGB-Banken
  • Preis- und Leistungsverzeichnis
  • Bedingungen für den Überweisungsverkehr
  • Bedingungen für den ec-/Maestro-Service
  • Lastschriftinkassovereinbarung
  • DTA-Bedingungen
  • DFÜ-Bedingungen
  • Online-Banking-Bedingungen
  • DTAZV-Bedingungen

Zudem werden aufgrund der Informationspflichten auch neue Bedingungen für das Lastschriftverfahren zu schaffen sein.

Bei den Interbankenvereinbarungen sind folgende Schriftstücke zu ändern:

  • Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke
  • Überweisungs-, Lastschrift- und Clearingabkommen
  • Regelwerk für das Deutsche Geldautomatensystem
  • electronic cash-Vereinbarung
  • Vereinbarung über das institutsübergreifende System GeldKarte
  • DFÜ-Abkommen
  • Homebanking-Abkommen

Erbrechtsreform

Die Erbrechtsreform wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten.

Im Fokus steht dabei die Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe. Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge, Eltern,  Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.

Ein weiteres Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit.Weiterhin werden die Stundungsgründe moderat erweitert: Nämlich immer dann, wenn das Vermögen des Erblassers im wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen besteht, ist die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen für jeden Erben durchsetzbar.

Ebenfalls neugeregelt werden die Verjährungsfristen von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.

Die Reform wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten; die Rechtsänderung zum Jahreswechsel bietet sich insbesondere wegen der vorgesehenen Änderungen des Verjährungsrechts an.

Einführung des P-Kontos ab 01.07.2010!

Eine Neuregelung besagt, dass Verbraucher Anspruch darauf haben ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Der monatliche Pfändungsfreibetrag unterliegt nicht der Pfändung, egal von wem das Geld überwiesen wurde. Der Pfändungsfreibetrag kann erhöht werden, wenn der Schuldner eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einen Nachweis des Vollstreckungsgerichtes vorlegt.

Zu beachten ist, dass nur ein bestehendes Konto umgewandelt kann. Es kann kein Konto als P-Konto eröffnet werden. Das P-Konto ist eine Sondervereinbarung zum Girovertrag, welches auch von einem gesetzlichen Vertreter umgewandelt werden kann. Jede natürliche Person kann nur ein P-Konto führen, wenn Sie allein berechtigt ist. Gemeinschaftskonten sind nicht in P-Konten umwandelbar. Der Bank sollte ein schriftlicher Nachweis darüber vorliegen, dass eine Person nicht mehrere P-Konten führt. Des Weiteren kann sich die Bank Auskunft bei der SCHUFA Holding AG einholen. Auch Kunden mit einem debitorischen Saldo muss das Recht auf eine Umwandlung eingeräumt werden. Sozialleistungen und Kindergeld sind bei dem P-Konto auch geschützt, jedoch müssen sie 14 Tage lang auf dem Konto verfügbar sein. Der Schutz für Sozialleistungen und Kindergeld entfällt zum 01.01.2012, wenn kein P-Konto geführt wird. Der Pfändungsschutz bei einem P-Konto besteht nicht, wenn die Sozialleistungen auf ein anderes Konto überwiesen werden.

ZPO, § 850k ZPO in der ab 01.07.2010 geltenden Form:

§ 850k [1]Pfändungsschutzkonto

(1)  1Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst.2Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

(2)  1Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind:

1.die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1, wenn

a)der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder

b)der Schuldner Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 19, 20, 36 Satz 1 oder 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende Personen, denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist, entgegennimmt;

2.einmalige Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;

3.das Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird.

2Für die Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3)  An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag, wenn das Guthaben wegen der in § 850d bezeichneten Forderungen gepfändet wird.

(4)  1Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.2Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.3Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5)  1Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.2Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.3Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.4Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen.5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für eine Hinterlegung.

(6)  1Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit solchen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zustehen.2Bis zur Höhe des danach verbleibenden Betrages der Gutschrift ist das Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen seit der Gutschrift nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen, wenn der Berechtigte nachweist oder dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass es sich um die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld handelt.3Das Entgelt des Kreditinstituts für die Kontoführung kann auch mit Beträgen nach den Absätzen 1 bis 4 verrechnet werden.

(7)  1In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.2Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.3Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

(8)  1Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen.2Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt.3Die SCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprüfung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen.4Die Kreditinstitute sind zur Erreichung dieses Zwecks berechtigt, der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitzuteilen.

(9)  1Führt ein Schuldner entgegen Absatz 8 Satz 1 mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.2Der Gläubiger hat die Voraussetzungen nach Satz 1 durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen.3Eine Anhörung des Schuldners unterbleibt.4Die Entscheidung ist allen Drittschuldnern zuzustellen.5Mit der Zustellung der Entscheidung an diejenigen Kreditinstitute, deren Girokonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen nach den Absätzen 1 bis 6.

Professionelle Bearbeitung bei eingehenden Pfändungen

Ab 2010 gilt das neue vorgeschriebene Pfändungsschutzkonto. Der Gesetzgeber hat hier zum Teil den Pfändungsschutz und dessen Berechnung auf die Kreditwirtschaft verlagert. Da immer mehr Pfändungen eingehen, bedarf die Bearbeitung immer mehr Professionalität, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Kosten für die Bearbeitung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse möglichst gering zu halten. Es entstehen Probleme bei der Bearbeitung, wie verbleibende Möglichkeiten der Entgelte für Pfändungen, Reichweite der Pfändung in einzelne Bankprodukte sowie die korrekte Abgabe der Drittschuldnererklärung. Außerdem ist es wichtig, die für die Bankpraxis relevanten Pfändungsmöglichkeiten (P-Konto, Sozialleistungen etc.) zu kennen.

Umsetzung der europäischen Prinzipien zum „Girokontowechsel“

Die europäische Vereinbarung möchte den rein nationalen Girokontowechsel der Verbraucher erleichtern, der innerhalb eines Landes niedergelassenen Kreditinstituten und Zahlungsdienstleistern stattfindet. Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission „Gemeinsame europäische Prinzipien zum Girokontowechsel“ festgelegt, welche von den Kreditinstituten ab dem 1. November 2009 berücksichtigt werden soll.

Die Prinzipien zielen darauf hin, dass Kreditinstitute ihren Kunden ausführliche und verständliche Informationen zur Verfügung stellen, in denen diese die notwendigen Schritte, die Dauer und möglicherweise aufkommende Kosten des Kontowechsels darlegen. Kunden sollen außerdem von den Instituten beim Kontoumzug unterstützt werden, um diesen so einfach und reibungslos wie möglich durchführen zu können.

Auf die europäischen Vorgaben aufbauend hat der ZKA eine „Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokontowechsel bei Verbrauchern“ zusammengestellt. Es ist ratsam diese ab dem 1. November 2009 in den Kreditinstituten entsprechend umzusetzen und gegebenenfalls ist es notwendig die Angebote für den Kontoumzug anzupassen. Die Empfehlung des ZKA nicht zu beachten, könnte zu richtweisenden Maßnahmen durch die Europäische Kommission führen.

Lastschrift und Insolvenz

Ab dem 31. Oktober 2009 wird die Rechtsanwendung angesichts neuer SEPA-Lastschriften noch unübersichtlicher als bisher. Der BGH ist nun aufgerufen, auf der Ebene der Dogmatik für Rechtsklarheit zu sorgen. Dabei sind zwei Wege denkbar: Die aufgetretenen praktischen Probleme dürften sich jedenfalls reduzieren, sofern der BGH eine Fortsetzung des Zahlungsverkehrs nach Kenntnisnahme der Lastschriftbuchung genehmigen und §675x BGB n.F. ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt wird.

Eine rechtssystematisch klare Lösung, die eine eindeutige Finalität der Zahlungen im Einzugsermächtigungsverfahren ermöglicht, bieten allein die Ermächtigungstheorie und die Vollmachtstheorie. Dies hätte auch den Vorteil, dass für das neue SEPA-Basislastschriftverfahren und das Einzugsermächtigungsverfahren identische Rechtsgrundsätze geschaffen werden würden. Dies gilt vor allem auch für bei der Insolvenz des Zahlers beteiligten Personen am Zahlungsverkehr.

Neues BaFin Rundschreiben zur Betrugsprävention und Financial Crime für Frühjahr/Sommer 2010 erwartet

Zur Umsetzung der Vorgaben aus dem KWG, interne Maßnahmen zu schaffen, die Betrug und Wirtschaftskriminalität verhindern, hat der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) bereits Gespräche mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba-Fin) geführt.Die BaFin wird voraussichtlich im Frühjahr 2010 den Entwurf eines Rundschreibens zur Schaffung von verbindlichen Umsetzungsvorgaben für die Betrugsprävention als Bestandteil eines angemessenen Risikomanagements vorlegen. Dabei schlägt das  BMF ein arbeitsteiliges Vorgehen vor. Das bedeutet, dass der ZKA Anwendungs- und Auslegungshinweise zu den Details der internen Grundsätze und Sicherungssysteme zur Betrugsprävention entwickelt und zur Verfügung stellt, die das  BaFin-Rundschreiben ergänzen und erläutern. Diese Auslegungs- und Anwendungshinweise sollen in die in die bereits bestehenden ZKA-Hinweise zum Geldwäschebekämpfungs-ergänzungsgesetz eingearbeitet  werden. Für den ZKA stehen dabei Rechts- und Planungssicherheit für die Institute im Vordergrund. Dabei sollen auch im Hinblick auf die externe Revision der effiziente Einsatz von materiellen und personellen Ressourcen ermöglicht werden. Daher sollen die Institute zum Aufbau und Einsatz der Betrugsprävention so weit als möglich auf bereits eingeführte Instrumente zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zurückgreifen können. Es soll verhindert werden, dass Anti-Betrugsinstrumente unabhängig neben bereits bestehenden Geldwäschepräventionsinstrumente erarbeitet werden sollen.