Krise & Chance November 2022

Krise Chance präsentiert von November 2022 Neues zu Restrukturierung und Insolvenz Planen auf Sicht

Ausbezahlt Die Glanzfilmfabrik GmbH & Co. KG mit Sitz in Braunschweig wollte das Areal der ehemaligen Kodak-Fabrik in Berlin übernehmen und es zu einem Wohnareal machen. Das Projekt ist jedoch 2016 stecken geblieben, der Bauträger musste Insolvenz anmelden. Insolvenzverwalter Rüdiger Bauch Rüdiger Bauch ist es trotz fehlender Unterlagen und fehlenden Kontakts zum Geschäftsführer gelungen, allen Gläubigern sämtliche ausstehenden Forderungen zu begleichen und gleichzeitig einen Liquiditätsüberschuss für die Gesellschafter zu erzielen. Die Käufer konnten zu Eigentümern ihrer Wohnungen werden, sofern sie das wünschten. Ticker

Erst Corona, dann gestörte Lieferketten, schließlich explodierende Energiepreise – die Krise scheint das neue Normal. Unternehmenslenker haben zunehmend Schwierigkeiten, die Entwicklung ihres Geschäfts verlässlich zu planen. Das hat Auswirkungen auf die Feststellung der Überschuldung als Insolvenzgrund, der von Geschäftsführern regelmäßig geprüft werden muss. Der Prüfungszeitraum wurde wegen der großen Unsicherheiten von bisher zwölf auf vier Monate verkürzt. Das sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) ist seit dem 9. November 2022 in Kraft. Wir werfen zusammen mit Dr. Jürgen Erbe einen Blick auf die Änderungen. Was wir in diesen Zeiten weiter sicher wissen, ist: Auch eine Restrukturierung kostet Geld. Und dieses Geld muss irgendwoher kommen, also von einem Geldgeber. Was aber, wenn es um das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Unternehmen sowie Finanzierer nicht mehr so gut bestellt ist? Oder wenn ein Gesellschafterstreit das Unternehmen lähmt? Mit der doppelseitigen Treuhand gibt es für solche Situationen ein Instrument, mit dem sich der gordische Knoten zerschlagen und Vertrauen aufbauen lässt. Mein Kollege Dr. Andreas Beck berichtet, wie die doppelseitige Treuhand funktioniert. Positives lässt sich auch von der Anfechtung berichten – zumindest aus der Sicht von Lieferanten und anderen Geschäftspartnern insolventer Unternehmen. Wie mein Kollege Karsten Kiesel erläutert, hat der Bundesgerichtshof die Linie seiner Rechtsprechung geändert und in jüngsten Urteilen ein paar neue Töne angeschlagen. Lieferanten können sich daher gegen Anfechtungsansprüche von Insolvenzverwaltern künftig besser zur Wehr setzen. Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre! Ihr Tobias Hirte Foto © Gnädinger Architekten e d i t o r i a l

Der Autozulieferer Borgers hat für mehrere seiner Gesellschaften Insolvenzanträge gestellt. Der Hersteller textiler Innenausstattung von Automobilen beschäftigt weltweit rund 6000 Mitarbeiter. Die außerhalb Deutschlands liegenden Standorte seien von den Insolvenzanträgen aber nicht unmittelbar betroffen, hieß es von Seiten des Unternehmens. Borgers restrukturiert sich bereits seit 2018. Nun hätten die gestiegenen, schwer kalkulierbaren Energiepreise und hohe Materialkosten die Restrukturierungserfolge der vergangenen Monate und Jahre egalisiert und kurzfristig zu außergewöhnlichen Ertrags- und Liquiditätseinbußen geführt. Insolven Ticker Der mittelständische Traditionsbetrieb Ritter mit Sitz in Mühlacker ist erfolgreich saniert. Insolvenzverwalter Holger Blümle teilte mit, dass die RWM Gebäudetechnik Beteiligungen GmbH/ Rhein Ruhr Beteiligungsunternehmen AG die Elektrotechnik-Sparte des Unternehmens inklusive aller Mitarbeiter übernehmen wird. Den Bereich Schaltschrankbau übernimmt die EXTRUDEX Kunststoffmaschinen GmbH im Rahmen eines Asset-Deals. Übernommen

Die Sanierung von Cordenka, des führenden Herstellers technischen Rayons mit Sitz in Obernburg am Main, ist erfolgreich abgeschlossen. CEO Karl Hammer und Sanierungsgeschäftsführer Detlef Specovius hatten den Gläubigern in Abstimmung mit Sachwalter Marcus Winkler einen Sanierungsplan vorgestellt, welcher nun bestätigt wurde. Das Verfahren ist somit bereits nach neun Monaten beendet. Alle 600 Arbeitsplätze bleiben erhalten. Saniert nt Foto: .borgers-group.com/ Foto: www.cordenka.com/

Planen auf Sich T i t e l

ht

Die stark schwankenden Preise, insbesondere für Energie und Rohstoffe, erschweren es Unternehmen derzeit, die Geschäftsentwicklung der kommenden Monate zuverlässig zu planen. Das betrifft auch Voraussagen, die Geschäftsführer aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften treffen müssen, zum Beispiel bei der Prüfung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung. Ein neues Gesetz bringt hier Erleichterungen. Die Anpassungen im sogenannten sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) sind am 9. November 2022 in Kraft getreten. Sie sollen Unternehmensleitern helfen, durch die komplexen und vielzähligen wirtschaftlichen Herausforderungen zu navigieren. Prognosezeitraum für Überschuldungsprüfung verkürzt „Der Zeitraum für die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose wird mit dem SanInsKG von zwölf auf vier Monate herabgesetzt“, erklärt Dr. Jürgen Erbe, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei Schultze & Braun. „Auf diese Weise wird die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung gelockert.“ Die Regelung gilt auch für Unternehmen, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten des SanInsKG eine Überschuldung vorlag, aber der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt noch nicht verstrichen ist. Die vorübergehenden Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2023. Doch bereits ab dem 1. September 2023 kann der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten wieder relevant werden. „Wenn für ein Unternehmen weniger als vier Monate vor dem Jahresende 2023 feststeht, dass es unmittelbar nach Ablauf der vorübergehenden Änderungen unter dem dann wieder maßgeblichen Überschuldungsbegriff überschuldet sein wird, kann dieser Befund für die Fortführungsprognose relevant sein“, sagt Dr. Erbe. Und der Sanierungsfachmann warnt: „An der T i t e l

Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit – bislang mit Abstand der häufigste Grund für Unternehmensinsolvenzen – ändert das SanInsKG nichts.“ Anpassungen bei Eigenverwaltung und Restrukturierung Temporär angepasst werden mit dem SanInsKG außerdem die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsvorhaben. „Unternehmen mussten bei solchen Vorhaben bislang Finanzpläne vorlegen, aus denen sich für einen Zeitraum von sechs Monaten ergibt, dass das Unternehmen durchfinanziert ist. Die Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen sind mit dem SanInsKG bis zum 31. Dezember 2023 von sechs auf vier Monate herabgesetzt worden“, erklärt Dr. Erbe. Wichtig ist, dass dabei weiterhin Einnahmen und Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes genauso wie die Sanierungs- und Verfahrenskosten berücksichtigt werden müssen. Hinzu kommt: Auch wenn die Planungszeiträume durch den Gesetzgeber verkürzt werden ist es für ein erfolgreiches Sanierungs- und Eigenverwaltungsverfahren wichtig, dass eine Planung vorliegt, die ausweist, dass das Unternehmen bis zum Abschluss des Verfahrens und auch darüber hinaus durchfinanziert ist. Nur so gelingt eine nachhaltige Sanierung.“ Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung ist mit dem SanInsKG temporär von sechs auf acht Wochen erhöht worden. So soll Unternehmen etwas mehr Zeit für den Versuch einer außerinsolvenzlichen Sanierung verschafft werden. Aber: „Insolvenzanträge müssen weiterhin ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Die Frist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt bereits feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann“, so Dr. Erbe.

Thema Diskret Vertrauen schaffen Unser Seminartipp Berliner InsolvenzFORUM am 1. und 2. Dezember 2022 in Berlin

Vorteile für Finanzierer und Unternehmen „Der Finanzierer auf der einen Seite bekommt die Sicherheit, dass er einen angemessenen Gegenwert erhält für das finanzielle Risiko, das er mit der Finanzierung eingeht. Gleichzeitig muss er sich nicht selbst um die Verwaltung der Vermögenswerte bzw. die gesellschafterseitige Absicherung von Restrukturierungsmaßnahmen kümmern, denn das ist Aufgabe des Treuhänders. Das Unternehmen auf der anderen Seite profitiert davon, dass die Finanzierung gesichert ist und die Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens – und damit gänzlich ohne Beteiligung der Öffentlichkeit – abläuft. Zusätzlich kann der Unternehmer sicher sein, dass der Treuhänder ihm nach erfolgreicher Restrukturierung seine Vermögensgegenstände zurückgibt, wenn nicht ohnehin eine Eigenkapitalzufuhr von außen nötig wird. Selbst ein M&A-Prozess, mit dem nach einem Investor gesucht wird, ist dann in dieser Konstellation möglich“, beschreibt Dr. Beck die Vorteile einer solchen Treuhand-Lösung. Mit einer Treuhand können unterschiedliche Herausforderungen bewältigt werden, vor denen Unternehmen stehen: Eine Produkt- und Absatzkrise genauso wie ein Gesellschafterstreit, der das Unternehmen lähmt. Lediglich für börsennotierte Unternehmen ist das Instrument weniger geeignet. Hier steht die Ad-hoc-Pflicht der gewünschten Diskretion bei der Neuaufstellung entgegen. Dr. Beck resümiert: „Insgesamt ist die doppelseitige Treuhand ein vielfältig geeignetes und sehr wirkmächtiges Instrument, um angeschlagene Unternehmen wieder neu ausrichten zu können.“ Es ist geradezu eine Binsenweisheit: Auch eine Restrukturierung kostet Geld. Das Problem: Gerade in der Unternehmenskrise ist Geld der kritische Faktor. Um die Finanzierung der eigenen Restrukturierung sicherzustellen, ist frisches Geld nicht immer nötig. Oft reicht es aus, bestehende Kontokorrent- und Kreditlinien offen zu halten. Eine doppelseitige Treuhand kann dabei helfen. „Im Kern geht es darum, das Vertrauen zwischen Geldgeber und Unternehmer auf eine neue Basis zu stellen. Das ist dann besonders sinnvoll, wenn es um die Sicherung oder Beschaffung von Geldmitteln, eine diskrete Restrukturierung oder einen M&A-Prozess geht und dabei die Interessen, aber auch die Risiken der Sanierung zwischen den Geldgebern und dem Unternehmen oder seinen Gesellschaftern ausbalanciert werden sollen“, sagt Dr. Andreas Beck, Rechtsanwalt bei Schultze & Braun und Spezialist für Treuhandlösungen. Der Treuhänder begleitet den gesamten Restrukturierungsprozesses als neutrale Instanz. Er ist das gemeinsame Bindeglied zur Realisierung von Sanierungsmehrwerten. Um die Finanzierung zu sichern, überantwortet das Unternehmen bzw. dessen Gesellschafter dem Treuhänder wichtige Vermögenswerte, zum Beispiel Gesellschaftsanteile oder das Vorratsvermögen. Der Treuhänder hält und verwaltet diese Vermögenswerte für den Finanzierer. Mehr zum Thema doppelseitige Treuhand lesen Sie in unserem Blog: blog.schultze-braun.de

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung neu justiert. Lieferanten, denen der Insolvenzverwalter mit Rückzahlungsforderungen droht, können sich nun besser gegen Anfechtungen wehren. Mit einer Insolvenzanfechtung können Insolvenzverwalter bestimmte Zahlungen zurückholen, die das später insolvente Unternehmen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt hat. Entscheidend für eine Anfechtung ist, ob der Lieferant von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit seines Gegenübers wusste. Besondere Bedeutung kommt deshalb den konkreten Umständen zu, bei denen eine solche Kenntnis angenommen werden muss. Dies stellte der Insolvenzverwalter bislang anhand von Indizien fest und musste dafür vergleichsweise einfache Beweise vorlegen. Beispielsweise reichte es aus, dass Lieferanten Zahlungen oft deutlich verspätet erhielten oder sich Lastschriftrückgaben häuften. Nun hat der Bundesgerichtshof diese Grundsätze aufgegeben. „Der Überblick über die Liquiditätslage des Vertragspartners genügt alleine nicht mehr“, sagt Rechtsanwalt Karsten Kiesel, Anfechtungsspezialist bei Schultze & Braun. Vielmehr müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt sein. Kenntnis ist entscheidend Zunächst muss der Schuldner zusätzlich wissen, dass er seine Gläubiger auch zukünftig nicht wird befriedigen können. Quasi spiegelbildlich muss der Anfechtungsgegner die heutige und künftige Situation des Schuldners kennen. Dafür benötigt er wiederum ein Mindestmaß an Überblick über dessen wirtschaftliche Verhältnisse. „Gleichbleibend schleppende Zahlungen gegenüber einem Lieferanten oder Dienstleister stellen kein Zahlungsverhalten mehr dar, aus dem automatisch auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden kann“ erklärt Kiesel. Besser verteidigen Thema

Insgesamt steht die Frage der aktuellen Zahlungsunfähigkeit also nicht mehr alleine im Vordergrund. Es kommt eher darauf an, ob perspektivisch eine Schuldendeckungsfähigkeit besteht. „Zusätzlich spielen nun der Tatbestand der Überschuldung und dessen Kenntnis wichtigere Rollen und können ein Anfechtungsrisiko darstellen“ sagt Kiesel. Allerdings soll das nur dann gelten, wenn sich aus einer insolvenzrechtlichen Überschuldung mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine Zahlungsunfähigkeit entwickeln wird. Aus einem handelsrechtlichen Jahresabschluss kann man eine solche Situation allerdings nicht ableiten, und es bestehen auch keine entsprechenden Erkundigungspflichten. Bessere Verteidigungsmöglichkeiten für Lieferanten und Dienstleistern ergeben sich nach der neuen Rechtsprechung, wenn zwar beim Geschäftspartner eine Krise besteht, er aber einen Erfolg versprechenden Sanierungsversuch unternimmt und dieser dann doch scheitert. Dienstleister und Lieferanten dürfen auf schlüssige Angaben zum Sanierungskonzept durch den Geschäftspartner oder dessen Sanierungsberater vertrauen. Werden Zahlungen auf Grundlage eines solchen Konzepts geleistet, ist eine Vorsatzanfechtung nur in Ausnahmefällen möglich. Der Rechtsanwalt rät Lieferanten jedoch, vorsichtig zu sein, wenn Zahlungen von Kunden stocken: „Trotz der verbesserten Ausgangslage sollten Lieferanten in solchen Fällen auf Vorkasse umstellen, um sich vor späteren Anfechtungen zu schützen.“ Unser Seminartipp Fragen zur Insolvenzanfechtung? am 28. November 2022 online

T e r m i n e November 2022 Effektivität³ in digitalen Zeiten am 10. und 11. November 2022 in Berlin Praxis-Wissen: Sanierung am 16. und 17. November 2022 online Insolvenztabelle am 21. und 22. November 2022 online Psychologie im Business am 22. und 23. November 2022 in Frankfurt Leasing & Insolvenz am 23. und 24. November 2022 online Bilanzanalyse in Sanierungs- & Insolvenzfällen am 23. und 24. November 2022 online Keep cool! am 24. und 25. November 2022 in Frankfurt Basiswissen Insolvenzrecht am 28. und 29. November 2022 online Preisexplosionen am Energiemarkt und die Folgen am 30. November 2022 online

Dezember 2022 e-Learning: Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung online e-Learning: Praxiswissen Insolvenzrecht online Selbst- und Task-Management 4.0 am 1. Dezember 2022 online Die optimierte Verwaltervergütung am 1. und 2. Dezember 2022 online Brennen ohne auszubrennen am 1. und 2. Dezember 2022 in Heidelberg Berliner InsolvenzFORUM am 1. und 2. Dezember 2022 in Berlin Führen ohne Vorgesetztenfunktion am 1. und 2. Dezember 2022 online Geheimwaffen der Kommunikation am 5. Dezember 2022 in München Kompaktwissen Insolvenzrecht vom 5. bis 7. Dezember 2022 online Die Eigenverwaltung nach SanInsFoG und IDW S9 2022 am 7. Dezember 2022 online Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Insolvenz-und Gesellschaftsrecht am 12. Dezember 2022 online

I M P R E S S U M © 2022 FORUM · Institut für Management. Alle Rechte vorbehalten. FORUM · Institut für Management GmbH Vangerowstraße 18 D-69115 Heidelberg www.forum-institut.de Schultze & Braun GmbH & Co. KG Eisenbahnstraße 19–23 77855 Achern www.schultze-braun.de Fotos: www.imago-images.de stock.adobe.com Gestaltung: www.derzweiteblick.org Neues zu Restrukturierung und Insolvenz Krise Chance

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5MzU=