Seit dem 17. Juli werden StaRUG-Restrukturierungen auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt. Dr. Annerose Tashiro erläutert im Interview, was Berater und Unternehmen dabei beachten müssen und warum Deutschland als Sanierungsstandort international wettbewerbsfähig ist. Frau Tashiro, welche Bedeutung hat die EUweite Anwendbarkeit des StaRUG? Tashiro: Sanierungen und Restrukturierungen – gerade größerer Unternehmen – finden inzwischen nur noch selten national, sondern zumeist international über Ländergrenzen hinweg statt. Bei grenzüberschreitenden präventiven Restrukturierungen kann eine in Deutschland erreichte Gestaltung von Gläubigerrechten jetzt auch gegen Gläubiger in anderen EU-Mitgliedsstaaten durchgesetzt werden. Die damit verbundene grenzüberschreitende Rechtssicherheit ist gerade für die stark exportorientierte deutsche Wirtschaft von großer Bedeutung. Was sollten Unternehmen und Berater bei der EU-weiten Anwendbarkeit beachten? Tashiro: Zunächst ist es wichtig, dass Berater und Unternehmen bei der Vorbereitung einer StaRUG-Restrukturierung die Frage beantworten: Benötigen wir die EU-weite Anwendbarkeit oder nicht? Falls ja, muss ein Antrag auf Veröffentlichung der StaRUG-Restrukturierung im neuen Register www.restrukturierungsbekanntmachungen.de gestellt werden – und das, bevor das Gericht die erste Entscheidung im Verfahren getroffen hat. Das verlangt eine gut konzeptionierte Planung des Verfahrens. Allerdings ist die Nicht-Öffentlichkeit, also der gesetzliche Regelfall, für viele Unternehmen ein gewichtiges Argument für das StaRUG. Woran kann man sich bei der Entscheidung pro oder contra Veröffentlichung orientieren? Tashiro: Wenn sich der Restrukturierungsbedarf bei einem Unternehmen auf eine bestimmte Gläubiger-Gruppe in Deutschland beschränkt, und die anderen Gläubiger nach Möglichkeit nicht beteiligt werden sollen, ergibt es Sinn, die StaRUG-Restrukturierung nicht zu veröffentlichen. Das lässt sich mit einem Beispiel verdeutlichen: Ein Händler hat eine ganze Palette an Lieferanten und Kunden – hauptsächlich oder sogar ausschließlich in Deutschland. Den Teil, der nicht in die StaRUG-Restrukturierung einbezogen wird, will er nicht durch die Veröffentlichung verunsichern. Sonst muss der Händler unter Umständen auch mit nicht betroffenen Lieferanten darüber verhandeln, wie künftig die Zahlungsbedingungen aussehen sollen. Wann wäre die EU-weite Anwendbarkeit sinnvoll? Tashiro: Hat ein Unternehmen Kapitalgeber aus oder Drittsicherheiten im Ausland, die es in die Restrukturierung einbinden will oder muss – oder wenn das Unternehmen eine größere Anzahl an Gläubigern im Ausland hat, gegen die es möglicherweise den Restrukturierungsplan mit seinen Wirkungen auch durchsetzen will, dann braucht es die EU-weite Anerkennung und T i t e l
RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5MzU=