Krise & Chance Oktober 2022

Zahlungsunfähig oder (noch) nicht? Von der Antwort auf diese Frage hängt für Geschäftsführer, Insolvenzverwalter und Sanierungsberater einiges ab, beispielsweise ob für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt gehaftet werden muss oder sogar eine strafbare Insolvenzverschleppung vorliegt. In einer kürzlich veröffentlichten Leitsatzentscheidung zeigt der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nun eine weitere Möglichkeit auf, mit welcher Berechnungsmethode die Zahlungsunfähigkeit festgestellt werden kann. „Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, wenn es seine heute fälligen und in den nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann“, erläutert Dr. Dirk Herzig, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei Schultze & Braun. Gemäß dieser Definition wurde die Zahlungsunfähigkeit bisher anhand einer erweiterten Liquiditätsbilanz geprüft. Etablierter Berechnungsansatz Und das geht so: Zu einem Stichtag werden die vorhandenen Geldmittel den zu diesem Stichtag fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Decken die Geldmittel nur 90 Prozent oder weniger der Verbindlichkeiten, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob diese Unterdeckung innerhalb der kommenden drei Wochen beseitigt werden kann. Dazu werden die Geldmittel, die dem Unternehmen aller Voraussicht nach in den folgenden drei Wochen zufließen und die Verbindlichkeiten, die im gleichen Zeitraum fällig werden, jeweils hinzugerechnet. Bleibt es dann bei der Unterdeckung von zehn Prozent oder mehr, ist das Unternehmen zahlungsunfähig. T i t e l

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