Krise & Chance November 2022

Die stark schwankenden Preise, insbesondere für Energie und Rohstoffe, erschweren es Unternehmen derzeit, die Geschäftsentwicklung der kommenden Monate zuverlässig zu planen. Das betrifft auch Voraussagen, die Geschäftsführer aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften treffen müssen, zum Beispiel bei der Prüfung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung. Ein neues Gesetz bringt hier Erleichterungen. Die Anpassungen im sogenannten sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) sind am 9. November 2022 in Kraft getreten. Sie sollen Unternehmensleitern helfen, durch die komplexen und vielzähligen wirtschaftlichen Herausforderungen zu navigieren. Prognosezeitraum für Überschuldungsprüfung verkürzt „Der Zeitraum für die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose wird mit dem SanInsKG von zwölf auf vier Monate herabgesetzt“, erklärt Dr. Jürgen Erbe, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei Schultze & Braun. „Auf diese Weise wird die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung gelockert.“ Die Regelung gilt auch für Unternehmen, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten des SanInsKG eine Überschuldung vorlag, aber der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt noch nicht verstrichen ist. Die vorübergehenden Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2023. Doch bereits ab dem 1. September 2023 kann der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten wieder relevant werden. „Wenn für ein Unternehmen weniger als vier Monate vor dem Jahresende 2023 feststeht, dass es unmittelbar nach Ablauf der vorübergehenden Änderungen unter dem dann wieder maßgeblichen Überschuldungsbegriff überschuldet sein wird, kann dieser Befund für die Fortführungsprognose relevant sein“, sagt Dr. Erbe. Und der Sanierungsfachmann warnt: „An der T i t e l

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