Im Interview erläutern Dr. Elske Fehl-Weileder und Stefan Schwindl, worauf Insolvenz- und Eigenverwalter achten sollten, damit eine Sanierung trotz einer Rückzahlung von CoronaÜberbrückungshilfen gelingen kann. Frau Fehl-Weileder, Herr Schwindl, eine eventuell anstehende Rückzahlung von Überbrückungshilfen stellt für viele krisengebeutelte Unternehmen eine große administrative und finanzielle Herausforderung dar. Was für Besonderheiten sind zu beachten, wenn das Unternehmen sich in einem Insolvenzverfahren befindet? Fehl-Weileder: Im Rahmen einer Sanierung ist Liquidität immer ein sehr knappes Gut. Muss ein Unternehmen in dieser Phase gewährte CoronaÜberbrückungshilfen zurückzahlen, steht das Geld nicht mehr für dringend notwendige Sanierungsbestrebungen zum Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze zur Verfügung. In der Folge drohen mehr Abwicklungen eigentlich sanierungsfähiger Unternehmen – die Unterstützungsleistungen können sich also als tödliche Hilfe erweisen. Schwindl: Indirekt führt ein Mehr an Abwicklungen für die Gläubiger zu finanziellen Verlusten. Sie erhalten in Insolvenzverfahren weniger Geld, was wiederum bei einigen zu einer Verschärfung der finanziell angespannten Lage und dadurch wiederum zu mehr Insolvenzen führen kann. Es wäre daher für alle Beteiligten von Vorteil, wenn die zuständigen Stellen zu einer pragmatischen Lösung bereit wären. Wie könnte eine solche Lösung aussehen? Schwindl: Wie bei Steuerforderungen wäre auch bei Corona-Hilfen eine Schätz-Lösung vorzugswürdig. Denn grundsätzlich ist nicht die Rückzahlung von gewährten Corona-Hilfen an sich das Problem. Der Betrag – also die Hilfe selbst – ist als Insolvenzforderung nach § 38 InsO zu werten, die zur Tabelle angemeldet werden kann. Für Insolvenz- und Eigenverwalter ist es von weitaus größerer Bedeutung, wie mit dem organisatorischen und finanziellen Aufwand für die Schlussabrechnung umgegangen wird. Fehl-Weileder: Das hängt damit zusammen, dass alle Unternehmen, die Corona-Überbrückungshilfen beantragt und erhalten haben, verpflichtet sind, bis zum 30. Juni 2023 eine Schlussabrechnung einzureichen. Bei einem insolventen Unternehmen könnte es sein, dass die zuständigen Stellen davon ausgehen, dass nach § 80 InsO auch die Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung auf den Insolvenzverwalter übergeht. Was bedeutet das? Fehl-Weileder: Um seiner Pflicht nachzukommen, muss der Verwalter einen Steuerberater beauftragen, was zu Masseverbindlichkeiten durch die Gebühren dafür führt. Doch was soll der Verwalter tun, wenn er nicht sicher sein kann, dass er die anfallenden Gebühren aus der Masse bezahlen kann, ohne die Verfahrenskostendeckung oder vollständige Tilgung aller anderen Masseverbindlichkeiten zu gefährden? In einem solchen Fall darf er einen Auftrag an den Steuerberater zur Erstellung der Schlussabrechnung nicht erteilen. Sonst wäre er womöglich nach § 61 InsO persönlich haftbar. Drohen denn Konsequenzen, wenn keine Schlussabrechnung eingereicht wird? Schwindl: Wird die Schlussabrechnung nicht fristgerecht oder überhaupt nicht eingereicht, ist der gesamte gewährte Hilfsbetrag zurückzuzahlen. Auch bei dieser Forderung handelt es sich um eine InsolT i t e l
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