Krise & Chance November 2023

Herr Weber, Herr Dömmecke, was besagt die Entscheidung des BGH? Weber: Der BGH hat sich zum sogenannten Drittschutz bei der Beratung insolvenzreifer Unternehmen geäußert. Mit ihrem Urteil haben die Richter des neunten Senats ein Schlaglicht auf das nicht zu unterschätzende Risiko einer persönlichen Haftung von Rechtsanwälten und Steuerberaten geworfen, die Unternehmen beraten – und zwar auch, wenn die Beratung über Insolvenzgründe nicht Hauptleistung der Mandatsvereinbarung ist. Dömmecke: Die Entscheidung besagt, dass schon dann, wenn sich eine Insolvenzantragspflicht aufdrängt, den Berater eine Hinweis- und Schutzpflicht auch gegenüber der Geschäftsleitung trifft. Das bedeutet, dass der Berater die Geschäftsführung in einem solchen Fall darauf hinweisen muss, dass das Unternehmen insolvenzreif ist. Ansonsten droht ihm eine persönliche Haftung, wenn die Geschäftsführung zum Beispiel weiterhin Zahlungen veranlasst, die dann ja zu Lasten der Insolvenzmasse gehen. Würde der Insolvenzverwalter den Berater direkt in Anspruch nehmen? Dömmecke: In erster Linie nimmt ein Verwalter die Geschäftsführung auf Basis von § 15 b InsO in Anspruch. So war es zunächst auch im Fall, um den es vor dem BGH ging. Die Geschäftsführer sollten haften. Sie haben allerdings ihre eigenen Ansprüche gegen den beratenden Rechtsanwalt an den Insolvenzverwalter abgetreten. Der ist dann auf den VersiKürzlich wurde eine Ende Juni 2023 ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (IX ZR 56/22) veröffentlicht, die sich mit der persönlichen Haftung für Rechtsberater bei insolvenzreifen Unternehmen befasst. Dr. Ludwig Weber und Thomas Dömmecke gehen im Interview auf die BGH-Entscheidung ein und erläutern ihre Auswirkungen für Rechtsanwälte und Steuerberater, die Unternehmen beraten. T i tel

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