Eine Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Zudem darf sie nicht bereits zum Stand der Technik gehören, also vor der Anmeldung öffentlich zugänglich gewesen sein.
Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag weltweit öffentlich zugänglich waren, unabhängig davon, in welcher Form diese veröffentlicht wurden.
Das Gebrauchsmuster wird oft als „kleines Patent“ bezeichnet. Es schützt technische Erfindungen, wird aber ohne inhaltliche Prüfung eingetragen und bietet Schutz für maximal 10 Jahre. Die Anmeldung ist schneller und kostengünstiger, der Schutz aber weniger robust. Verfahren können zudem nur durch Patente geschützt werden.
Eine Patentanmeldung besteht aus einer Beschreibung der Erfindung, Patentansprüchen, Zeichnungen sowie einer Zusammenfassung. Die Patentansprüche definieren den Schutzumfang. Der Ablauf umfasst folgende Schritte:
• Erfindungsmeldung durch die Erfinderin bzw. den Erfinder
• Patentrecherche zur Prüfung der Neuheit
• Erstellung der Anmeldeunterlagen (Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen)
• Einreichung beim Patentamt (z. B. DPMA oder EPA)
• Formelle und materielle Prüfung durch das Patentamt
• Erteilung oder Zurückweisung
Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, eine Erfindung unverzüglich ihrem Arbeitgeber zu melden. Die Meldung muss die technische Aufgabe, die Lösung und die Entstehung der Erfindung enthalten.
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt, wem eine Erfindung zusteht und welche Rechte Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber haben, insbesondere im Hinblick auf Vergütung und Anmeldung.
Eine Anmeldung kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden, etwa in München, Jena oder Berlin, sowie elektronisch über entsprechende Systeme.
Wichtige Fristen sind:
• Zahlung der Anmeldegebühren: 3 Monate
• Prioritätsfrist: 12 Monate
• Prüfungsantrag: innerhalb von 7 Jahren
• Maximale Laufzeit: 20 Jahre
Nach der Anmeldung erfolgt zunächst eine Offenlegung nach 18 Monaten. Anschließend kann ein Prüfungsverfahren zur Erteilung des Patents durchgeführt werden. Erst nach der Erteilung entsteht ein voll durchsetzbarer Schutz.
Die Patentanmeldung wird nach 18 Monaten veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt gehört die Erfindung zum Stand der Technik, und es können unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungsansprüche entstehen.
Die Priorität bestimmt den Zeitrang einer Anmeldung. Wird innerhalb von 12 Monaten eine weitere Anmeldung eingereicht, kann diese den ursprünglichen Anmeldetag übernehmen.
Bei einer Patentrecherche wird geprüft, ob eine Erfindung bereits bekannt ist (Stand der Technik). Sie ist wichtig, um unnötige Anmeldekosten zu vermeiden und die Erfolgsaussichten einer Anmeldung realistisch einzuschätzen. Typische Recherchen umfassen Stand-der-Technik-Recherchen, Freedom-to-Operate (FTO)-Recherchen sowie Marken- und Designrecherchen. Wichtige Datenbanken sind DEPATISnet (DPMA), Espacenet (EPA) und Google Patents.
Der Patent Cooperation Treaty (PCT) ermöglicht es, mit einer einzigen internationalen Anmeldung in über 150 Ländern gleichzeitig Patentschutz zu beantragen. Das Verfahren wird über die WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) abgewickelt und vereinfacht die internationale Schutzrechtsstrategie erheblich.
Das EPÜ ist die rechtliche Grundlage für das Europäische Patentamt (EPA / EPO). Es ermöglicht die Anmeldung eines europäischen Patents, das nach Erteilung in den gewählten Mitgliedstaaten gilt. Das EPÜ ist von der EU unabhängig und umfasst auch Nicht-EU-Staaten.
Für aufrechtzuerhaltende Patente müssen jährlich Aufrechterhaltungsgebühren beim jeweiligen Patentamt bezahlt werden. Werden diese nicht fristgerecht entrichtet, erlöscht das Patent. Die Überwachung erfolgt in der Regel über IP-Management-Software oder externe Dienstleister.
Ein Einspruch kann innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung der Patenterteilung eingelegt werden. Ziel ist es, die Rechtmäßigkeit des Patents überprüfen zu lassen.
Die Markenanmeldung erfolgt beim zuständigen Amt, zum Beispiel dem DPMA (Deutschland), dem EUIPO (EU-weit) oder der WIPO (international). Nach der Einreichung wird die Marke formal geprüft und veröffentlicht. Dritte haben dann die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, bevor die Marke eingetragen wird.
Das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) schützt Marken ausschließlich in Deutschland. Das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) erteilt EU-Marken, die in allen EU-Mitgliedstaaten gelten. Eine EU-Marke ist effizienter, wenn Schutz in mehreren EU-Ländern gewünscht wird.
Die Nizza-Klassifikation ist ein internationales System, das Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen einteilt. Bei der Markenanmeldung muss angegeben werden, für welche Klassen Schutz beantragt wird. Klasse 25 umfasst beispielsweise Bekleidung, Klasse 42 wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen.
Nach der Veröffentlichung einer Marke können Inhaber*innen älterer ähnlicher Marken innerhalb einer Frist Widerspruch einlegen. Das Amt prüft dann, ob eine Verwechslungsgefahr besteht. Wird der Widerspruch für begründet erachtet, kann die neue Marke zurückgewiesen werden.
Schutzrechte sind an zahlreiche gesetzliche Fristen gebunden, zum Beispiel Anmeldefristen, Prioritätsfristen, Widerspruchsfristen und Verlängerungsfristen. Das Fristenmanagement stellt sicher, dass keine Fristen versäumt werden, da dies den Verlust von Schutzrechten bedeuten kann. Es ist daher eine der zentralen Aufgaben im IP-Bereich.
Gängige IP-Management-Systeme sind unter anderem:
• Dennemeyer DIAMS
• Anaqua
• CPA Global
• ipan
Diese Tools unterstützen bei der Aktenführung, Fristenüberwachung, Kostenabrechnung und Kommunikation mit Patentämtern.
Das Patentgesetz (PatG) ist die zentrale Rechtsgrundlage für das deutsche Patentrecht. Es regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit, das Anmeldeverfahren, die Rechte der Patentinhaberin bzw. des Patentinhabers und die Nichtigkeitsklage.
Das Markengesetz (MarkenG) schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben in Deutschland. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt geistige und künstlerische Schöpfungen wie Texte, Musik, Filme und Software.
Bei einer Schutzrechtsverletzung sind folgende Schritte üblich:
• Dokumentation der Verletzungshandlung
• Prüfung durch die zuständige Fachabteilung oder Kanzlei
• Abmahnung der verletzenden Partei
• Bei Nichteinlenken: einstweilige Verfügung oder Klage
• Parallel: Überprüfung der eigenen Schutzrechtsstrategie
Bei einer Patentverletzung können zudem Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Entsprechende Verfahren finden in der Regel vor Zivilgerichten statt.
Sie möchten mehr zum Tätigkeitsfeld als IP-Sachbearbeiter wissen? Hier finden Sie weitere Informationen zu Voraussetzungen, Ausbildung und Arbeitsfeld.
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