Institute haben in der Durchführung der Vergütungssysteme als Bestandteil der Vergütungsgovernance alle Personengruppen zu identifizieren, die mit Blick auf ihre konkrete berufliche Tätigkeit für das Institut als Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 7 IVV zu qualifizieren sind und für die identifizierten Mitarbeiter auf eine aufsichtsrechtlich konforme Ausgestaltung der Vergütung hinzuwirken. Die Reichweite und Anwendung des aufsichtsrechtlichen Mitarbeiter-Begriffs gemäß § 2 Abs. 7 IVV stößt in der Praxis unverändert auf verschiedene inhaltliche Herausforderungen.
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Die MaRisk-Compliance soll Vorgaben entwickeln und implementieren, die für ein einheitliches Compliance-Management-System sorgen und damit eine "second line of defense" darstellen. Möglichkeiten, diese Gestaltungspielräume auszugestalten, die ständige Novellierung richtig umzusetzen und Erkenntnisse aus Bundesbank-Prüfungen aufsichtskonform umzusetzen zeigt Ihnen dieses Online-Seminar.