2024-04-18 2024-04-18 , online online, 1.340,- € zzgl. MwSt. Dr. Hermann Deichfuß https://www.forum-institut.de/seminar/24041000-aktuelle-entscheidungspraxis-erfinderische-taetigkeit/referenten/24/24_04/24041000-erfinderische-taetigkeit-bgh-epa-bk-bpatg_deichfuss-hermann.jpg Aktuelle Entscheidungspraxis Erfinderische Tätigkeit

Die aktuelle Entscheidungspraxis zur Erfinderischen Tätigkeit im direkten Vergleich zwischen Bundesgerichtshof, EPA-Beschwerdekammern und Bundespatentgericht

Themen
  • BGH, EPA-BK & BPatG zu
  • Bestimmung der objektiven Aufgabe, Bestimmung des Fachmanns, Nichtberücksichtigung von Merkmalen, Bestimmung des Ausgangspunkts, Rückgriff auf allgemeines Fachwissen, Anlass-Rechtsprechung "could-would"
  • Die aktuelle Rechtslage nach BGH, EPA & BPatG
  • Alle wichtigen Entscheidungen im Vergleich
  • Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der Rechtsanwendung und Auslegung


Wer sollte teilnehmen?
Patentanwälte, Rechtsanwälte und Inhouse-Patentmanager, die mit der Anmeldung, Durchsetzung oder Verteidigung von Patenten befasst sind und die aktuelle Rechtslage nach dem PatG und dem EPÜ umfassend und intensiv erfahren wollen.
Ziel der Veranstaltung
Sowohl nach dem Deutschen Patentgesetz als auch nach dem Europäische Patentübereinkommen ist die "erfinderische Tätigkeit" eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung eines Patents.

In Deutschland wird die Rechtslage vom Bundesgerichtshof und vom Bundespatentgericht sowie für das Europäische Patent durch die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts bestimmt.

Mit diesem Seminar stellen wir die Rechtsprechung zu § 4 PatG und Art. 56 EPÜ vergleichend auf den Prüfstand. Ausgehend von den Voraussetzungen der Erfinderischen Tätigkeit werden die Entscheidungen vergleichend dargestellt und die Unterschiede der Rechtsprechungspraxis erläutert. Dabei haben wir uns ganz bewußt entschieden die Rechtsprechung von BGH, EPA-BK und BPatG nicht nacheinander sondern integrativ nach den Voraussetzungen zu behandeln.

Mit diesem Seminar bekommen Sie nicht nur einen ganz aktuellen Überblick über die Rechtsprechung, Sie lernen insbesondere Unterschiede und Gemeinsamkeiten kennen, damit Sie diese schon im Patentanmeldeverfahren berücksichtigen können.
Ihr Nutzen

  • BGH, EPA-BK & BPatG im direkten Vergleich
  • jeweils mit einem Richter
  • Rechtssicherheit bei den wichtigsten Spruchkörpern
  • Integrative Behandlung der Voraussetzungen

Seminar Erfinderische Tätigkeit - BGH EPA-BK BPatG im Vergleich

Aktuelle Entscheidungspraxis Erfinderische Tätigkeit

Die aktuelle Entscheidungspraxis von BGH, EPA-BK und BPatG im direkten Vergleich

Ihre Vorteile/Nutzen
  • § 4 PatG vs. Art. 56 EPÜ in der Entscheidungspraxis
  • Integrative Darstellung der BGH, EPA-BK und BPatG Entscheidungspraxis

Webcode 24041000

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Alles auf einen Blick

Termin

18.04.2024

18.04.2024

Zeitraum

09:00 - 17:00 Uhr | Login 15 Minuten...

09:00 - 17:00 Uhr | Login 15 Minuten vor Beginn
Veranstaltungsort

online

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Gebühr
Ihre Kontaktperson

Janina Bätge

+49 6221 500-715
j.baetge@forum-institut.de

Details

Die aktuelle Entscheidungspraxis zur Erfinderischen Tätigkeit im direkten Vergleich zwischen Bundesgerichtshof, EPA-Beschwerdekammern und Bundespatentgericht

Themen

  • BGH, EPA-BK & BPatG zu
  • Bestimmung der objektiven Aufgabe, Bestimmung des Fachmanns, Nichtberücksichtigung von Merkmalen, Bestimmung des Ausgangspunkts, Rückgriff auf allgemeines Fachwissen, Anlass-Rechtsprechung "could-would"
  • Die aktuelle Rechtslage nach BGH, EPA & BPatG
  • Alle wichtigen Entscheidungen im Vergleich
  • Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der Rechtsanwendung und Auslegung


Wer sollte teilnehmen?
Patentanwälte, Rechtsanwälte und Inhouse-Patentmanager, die mit der Anmeldung, Durchsetzung oder Verteidigung von Patenten befasst sind und die aktuelle Rechtslage nach dem PatG und dem EPÜ umfassend und intensiv erfahren wollen.

Ziel der Veranstaltung

Sowohl nach dem Deutschen Patentgesetz als auch nach dem Europäische Patentübereinkommen ist die "erfinderische Tätigkeit" eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung eines Patents.

In Deutschland wird die Rechtslage vom Bundesgerichtshof und vom Bundespatentgericht sowie für das Europäische Patent durch die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts bestimmt.

Mit diesem Seminar stellen wir die Rechtsprechung zu § 4 PatG und Art. 56 EPÜ vergleichend auf den Prüfstand. Ausgehend von den Voraussetzungen der Erfinderischen Tätigkeit werden die Entscheidungen vergleichend dargestellt und die Unterschiede der Rechtsprechungspraxis erläutert. Dabei haben wir uns ganz bewußt entschieden die Rechtsprechung von BGH, EPA-BK und BPatG nicht nacheinander sondern integrativ nach den Voraussetzungen zu behandeln.

Mit diesem Seminar bekommen Sie nicht nur einen ganz aktuellen Überblick über die Rechtsprechung, Sie lernen insbesondere Unterschiede und Gemeinsamkeiten kennen, damit Sie diese schon im Patentanmeldeverfahren berücksichtigen können.

Ihr Nutzen

  • BGH, EPA-BK & BPatG im direkten Vergleich
  • jeweils mit einem Richter
  • Rechtssicherheit bei den wichtigsten Spruchkörpern
  • Integrative Behandlung der Voraussetzungen

Programm

09:00 - 17:00 Uhr | Login 15 Minuten vor Beginn

HINWEIS ZUM PROGRAMM
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um ein vorläufiges Programm (Stand Juli 2023) handelt. Beim Seminar werden die aktuellen Aspekte und neuesten Entwicklungen mit aufgenommen.

Prüfung auf erfinderische Tätigkeit - Überblick
  • Qualifikation als Rechtsfrage
  • Bestimmung des Ausgangspunkts / der Ausgangspunkte
  • Zutreffende Erfassung des Gehalts des Streitpatents (Auslegung)
  • Bestimmung der (objektiven) technischen Aufgabe
  • Bestimmung des Fachmanns
  • Anlass / Anregung / Hinweis

Bestimmung der (objektiven) Aufgabe
  • Objektive Bestimmung der Aufgabe (BGH "Kosmetisches Sonnenschutzmittel III", EPA T 13/84, T 1639/07, G 1/19)
  • Keine Aufnahme von Lösungselementen (BGH "Quetiapin", BGH "Repaglinid", EPA T 229/85)
  • Bedeutung der (objektiven) Aufgabe für die Prüfung erfinderischer Tätigkeit (BPatG "Ubichinon", EPA T 422/93, T 488/16, T 2622/19)

Bestimmung des Fachmanns
  • Bedeutung des Fachmanns für die Beurteilung erfinderischer Tätigkeit (EPA T 1462/14)
  • Anforderungen an die Bestimmung des Fachmanns (EPA T 32/81, T 1450/16, T 984/15, T 1520/19)
  • Technischer vs. nicht-technischer Fachmann (EPA T 1463/11)
  • Insbesondere: Einzelperson oder Team? (EPA T 15/15)

Nichtberücksichtigung von Merkmalen
  • Vom Patentschutz ausgenommene Merkmale (BPatG "Sicherheitsgurtanzeige", EPA T 641/00, T 336/14, T 1670/07)
  • Weitere Ausgestaltung des Patentgegenstandes im unabhängigen Anspruch (BPatG "Regalanlage")
  • Beliebige Merkmale (EPA T 206/91, T 1009/12, T 1440/16)

Bestimmung des Ausgangspunkts / der Ausgangspunkte
  • Ermittlung des Stands der Technik (BPatG "Umrichterbaureihe"; BPatG "Wärmebehandlung"; BPatG "Mehrträgermodulation", BPatG "AluminiumServicemodul", EPA T 1450/16 vs. T 2759/17)
  • Berücksichtigung gattungsfremden Stands der Technik (BGH "Ziehmaschinenzugeinheit II", BGH "Spinfrequenz", EPA T 1742/12, T 2057/12, T 2101/12, T 1112/19)
  • Berücksichtigung älteren Stands der Technik (BGH "gestricktes Schuhoberteil"; BPatG "Sessellift")

Rückgriff auf allgemeines Fachwissen
  • Abgrenzung zur Neuheit - "Mitlesen von Merkmalen" (BPatG "Hydraulische Bremseinrichtung"; "Chlordioxiderzeugung")
  • Fachwissen als offenkundige Tatsache iSd § 291 ZPO (BPatG "Regalanlage", EPA 1090/12, T 1370/15)
  • Berücksichtigung des Fachwissens (BGH "Farbversorgungssystem"; BPatG "Zahnmedizinische Rekonstruktionen"; BPatG "Türflügelbremse" EPA T 1471/11, T 1601/15)

Anlass-Rechtsprechung ("could-would")
  • Grundlage: Vermeidung rückschauender Betrachtungsweise (BPatG "Giesskanne", EPA T 2622/19)
  • Gefahr "akademischer" Betrachtungsweise (BGH "Walzgerüst II")
  • Anlass aufgrund des Standes der Technik (BPatG "Kfz-Energieversorgung")
  • Anlass aus nichttechnischen Vorgaben (BGH "Anthocyanverbindung", EPA T 273/02)
  • Relevanz von Hilfskriterien (BGH "Dreinahtschlauchfolienbeutel")
  • Berücksichtigung angemessener Erfolgserwartung (BGH "Fulvestrant", BGH "Phytase", EPA T 259/15)

Naheliegende Lösung
  • BPatG "Füllmaschinensteuerung"; BPatG "Hohlfaserdialysator"
  • Verschiedene Lösungen (BPatG "Rotierender Rasierer"; BPatG "Rohrschraube")
  • Erfindung als bloße Auswahlalternative (BPatG "Sessellift", EPA T 1045/12, T 894/19, T 1254/19, BGH "Ankopplungssystem")

Course-Review 07/23

Hier finden Sie eine ausführliche inhaltliche Review des Seminars im Juli 2023

Die Frage der Erfinderischen Tätigkeit ist eine der wichtigsten im deutschen und europäischen Patentrecht. Oft werden patentrechtliche Streitigkeiten, ob in Einspruchs-, Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren, durch die Frage entschieden, ob der jeweiligen Erfindung eine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt. Brisanter wird die Frage dadurch, dass sich die Ansätze zur Bestimmung der erfinderischen Tätigkeit zwischen der deutschen und europäischen Rechtsprechung erheblich unterscheiden. Genau diese Unterschiede adressierte das Seminar zu dem Thema "Aktuelle Entscheidungspraxis Erfinderische Tätigkeit".

Nach einer kurzen Vorstellungsrunde der Referenten und Teilnehmer ging es direkt um das erste Merkmal der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit: der objektiven Aufgabe. Im deutschen Patentrecht ist nach ständiger Rechtsprechung die Aufgabe objektiv zu bestimmen, das heißt nach dem, was das Patent gegenüber dem Stand der Technik leistet (BGH, GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung). Wichtig ist jedoch zu beachten, dass der Stand der Technik keinen Einfluss auf die Bestimmung der objektiven Aufgabe hat. Wenn der Stand der Technik die Erfindung beispielsweise neuheitsschädlich vorweggenommen hat, führt das nicht zu einer Änderung der Bestimmung der objektiven Aufgabe.

Daher gilt nach dem BGH und BPatG auch der Grundsatz, dass keine Lösungselemente in die Formulierung der objektiven Aufgabe aufgenommen werden dürfen. Die Aufgabe soll also keine Hinweise auf die Lösung enthalten. Insbesondere dürfen keine sogenannten "Bonus-Effekte" in die Formulierung der Aufgabe miteinbezogen werden. "Bonus-Effekte" sind Wirkungen, die bei Entwicklung der Erfindung gar nicht erwartet worden sind.

Außerdem ist zu beachten, dass nicht-technische Merkmale wie Anweisungen, die darauf abzielen, auf die menschliche Vorstellungskraft einzuwirken, oder durch die bestimmte Inhalte durch Farbe oder Helligkeit hervorgehoben werden sollen, nicht berücksichtigt werden können. Auf Seiten des EPA werden nicht-technische Merkmale als Beitrag zu einer technischen Wirkung anerkannt, wenn die dargestellte Information glaubhaft den Nutzer bei der Ausführung einer technischen Aufgabe mittels einer kontinuierlichen und/oder geführten Mensch-Maschine-Interaktion unterstützt (T 336/14; T 1802/13). Eine Verringerung der kognitiven Belastung oder Anstrengung des Nutzers oder eine Anpassung der Anzeige an die subjektiven Bedürfnisse oder Präferenzen des Nutzers werden allerdings durch das EPA nicht als technische Wirkung anerkannt. Besonders interessant beim EPA ist die Nichtberücksichtigung von "beliebigen Merkmalen", bei denen es nicht glaubhaft erscheint, dass sie zur Lösung der Aufgabe beitragen (T 206/91).

Ganz anders als die "deutsche" Herangehensweise ist die des EPA zur Bestimmung der Aufgabe: Nach dem Aufgabe-Lösung-Ansatz (ALA) wird die "objektive technische Aufgabe" über die im Patent dargestellte Lösung ermittelt. Die Merkmale des Patents werden mit dem "nächstliegenden Stand der Technik" verglichen. Daraus ergibt sich die technische Wirkung des Patents, woraus sich die objektive technische Aufgabe ableiten lässt. Der Stand der Technik spielt nach dem EPA also eine ganz entscheidende Rolle bei der Bestimmung der Aufgabe. Auch nach der Rechtsprechung des EPA sind Lösungselemente aber nicht in die Formulierung der Aufgabe aufzunehmen. Die Aufgabe ist vielmehr so zu formulieren, wie ein Fachmann, der nur den Stand der Technik kennt, tatsächlich zu lösen wünscht (T 600/91).

Der Fachmann wird durch die deutsche Rechtsprechung mit dem Ziel konstruiert, dass er bestimmt, ob die Erfindung aus fachlicher Sicht nahelag. Auch bei seiner Definition soll aber noch nicht vorgegeben werden, ob die Erfindung nun naheliegend ist oder nicht. Es kommt daher lediglich darauf an, welche durchschnittliche Kenntnisse und Leistungsfähigkeit auf dem Gebiet der Erfindung zum Prioritätstag zu erwarten sind. Es soll festgestellt werden, welche Leistungen einer Person, die mit Entwicklungsarbeiten betraut wäre, zuzutrauen wären.

Bei der Bestimmung des Fachmanns durch das EPA kommt es vor allem auf drei Aspekte an: Die fiktive Person muss dazu in der Lage sein, den Gegenstand der Erfindung (1) sowie den Stand der Technik (2) fachmännisch zu beurteilen. Dabei kommt es auf die Sicht auf den Gegenstand der Erfindung und des Stands der Technik nach Formulierung der objektiven Aufgabe (3) an.

Der nächstliegende Stand der Technik wird beim EPA möglichst pragmatisch bestimmt. Eine bessere Formulierung wäre aus Sicht des EPA "geeigneter Ausgangspunkt" oder "Sprungbrett". Es soll der erfolgversprechendste Pfad gewählt werden, dabei muss auch nicht jede Aufgabe bereits offenbart sein. Nach T 2759/17 gibt es zwei Ansätze zur Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik: Zum einen kann der Stand der Technik durch das zuständige Entscheidungsorgan ausgewählt werden und der Fachmann kommt erst danach ins Spiel (z.B. in T 1450/16) oder der Fachmann wählt den Stand der Technik aus (z.B. in T 2759/17).

In der deutschen Rechtsprechung bestehen bei der Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik vor allem auf zwei Herausforderungen: zum einen bereits die Ermittlung des Stands der Technik und dann die zeitliche Zuordnung zum Stand der Technik. Ansonsten kommt es aus Sicht der deutschen Rechtsprechung vor allem auf die Prüfung des Naheliegens an. Ein interessantes Beispiel dazu war die Entscheidung "Sessellift" des BPatG (Urt. v. 13.02.2020, 1 Ni 2/18 (EP)). Darin wurde u.a. auch anhand einer Besichtigung eines Sesselliftmuseums beurteilt, ob die geschützte Erfindung bereits im Stand der Technik vorweggenommen wurde.

In der deutschen Rechtsprechung kann außerdem auch auf "allgemeines Fachwissen" zurückgegriffen werden. Als Beispiel für dieses Merkmal kann die Entscheidung "Chlordioxiderzeugung" des BPatG dienen (Urt. v. 07.01.2020, 14 W (pat) 9/15). Wie die Entscheidung T 1601/15 zeigt, ist das allgemeine Fachwissen auch Gegenstand der aktuellen Rechtsprechung des EPA.

Bei der nun finalen Prüfung des Naheliegens erfolgt in der deutschen Rechtsprechung eine intensive Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Erst kürzlich hat das BPatG beispielsweise in der Entscheidung "Aluminium-Servicemodul" (Urt. v. 18.05.2022, 3 Ni 20/19) anhand einer umfangreichen Beweisaufnahme ermittelt, welche vergleichbaren Anlagen bereits bestanden und ob anhand dieser die Erfindung nahelag. Zentral ist dabei die Frage nach dem "Anlass" wie die Entscheidung "Betrieb einer Sicherheitseinrichtung" (BGH, Urt. v. 12.12.2012, X ZR 134/11) feststellt. So bestand beispielsweise in der Entscheidung "Kosmetisches Sonnenschutzmittel III" (BGH, Urt. v. 01.03.2011, X ZR 72/08) ein Anlass und damit wurde das Naheliegen bejaht. Genau gegenteilig wurde die Lage in der Entscheidung "Vorrichtung zum Einführen" (BGH, Urt. v. 11.04.2017, X ZR 32/15) gesehen. Bei der Frage des Anlasses spielt nach deutscher Rechtsprechung die Perspektive des Fachmanns nun eine entscheidende Rolle: Wenn die Lösung für ihn auf der Hand liegt, weil sie sich quasi "in seinem Werkzeugkasten" befindet, besteht ein Anlass und damit ein Naheliegen.

Das EPA geht nach dem sogenannten "could-would"-Ansatz vor. Entscheidend ist danach nicht, ob der Fachmann zu der Lösung hätte gelangen können, sondern ob er tatsächlich auch dazu gekommen wäre (T 2/83).

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