Beim Seminar KYC - Know your Customer erarbeiten Sie sich die aktuellen regulatorischen Anforderungen, erörtern Praxisfragen und Brennpunkte und erarbeiten Lösungsansätze. Dieses Seminar ist das richtige für Sie, wenn Sie Zeit und Kosten reduzieren und die Qualität Ihrer Identitätsauthentifizierung und KYC-Prozesse verbessern möchten.
Themen des Seminars: KYC - Know your Customer
- Update zu nationalen und internationalen KYC-Vorgaben
- KYC-Vorgaben aus der Risikoanalyse revisionssicher herleiten
- Gesetzlich vorgegebene KYC-Maßnahmen: Alles, was Sie wissen müssen
- Nicht explizit vorgegebene KYC-Maßnahmen
- Dritte bei der Ausführung von KYC-Maßnahmen einbinden
- Gruppenweite KYC-Maßnahmen umsetzen
...Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der 5th AMLD wurde Mitte November vom Deutschen Bundestag verabschiedet und wird über Sorgfaltspflichten, Diskrepanzmeldungen etc. auch für das KYC Änderungen bringen. Hier erfahren Sie alles aktuelle.
Das zeichnet diese Veranstaltung aus
Ziel des Seminars: KYC - Know your Customer
Sie erarbeiten sich eine umfassende Darstellung der regulatorischen Vorgaben aus dem Bereich "Know your Customer" (KYC) mit klarem Fokus auf die Finanzbranche. Sie erarbeiten sich den gesamten Kundenannahmeprozess von vorprüfen, identifizieren, wB abklären, Geschäftszweck klären, PEP-Check, Risk Rating bis zur Genehmigung. In kniffligen Fällen tauchen Sie in Exkursen immer wieder tiefer in die Materie ein und erarbeiten sich so ein wirklich praxisorientiertes Wissen.
Nach dem Besuch des Seminars KYC - Know your Customer können Sie die KYC-Vorgaben revisionssicher herleiten und erfüllen durch die Teilnahme Ihre Schulungsverpflichtung nach § 6 Abs 2 Nr. 6 GwG und den entsprechenden internen Fortbildungsvorgaben. Damit sind Sie in der Lage, Institut und Mitarbeiter vor aufsichtsrechtlichen Sanktionen und Schäden zu schützen.
Teilnehmerkreis
Das Seminar KYC - Know your Customer wendet sich an Geldwäschebeauftragte und Ihre Mitarbeiter, die schon über Praxiserfahrung
verfügen. Insbesondere aus der Zentralen Stelle, aus Compliance, dem Beauftragtenwesen; aus der Abteilung Wirtschaftskriminalität/
Financial Crime, Revision, Recht, Zahlungsverkehr, Organisation sowie Mitarbeiter der verantwortlichen Marktbereiche.
Referenten
Dr. Asmerom Ogbamichael
Rechtsanwalt und Unternehmensberater spezialisiert insbesondere auf die regulatorischen Vorgaben im Bereich Geldwäsche- und Wertpapier-Compliance
Simone Weis-Schmitt
Head Business Line Anti-Financial Crime Wealth Management Germany, Deutsche Bank AG
Details zum Ablauf
von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Ihr Programm
Update zu den nationalen und internationalen KYC-Vorgaben
- KYC - Herkunft und Begriffsbedeutung
- Vorgaben aus dem GwG, KWG und der Aufsichtspraxis der BaFin
- Leitlinien und Empfehlungen des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, der ESAs und sonstiger relevanter Stellen
Revisionssichere Herleitung der KYC-Vorgaben
- Risikobasierte Ausgestaltung der KYC-Maßnahmen (Vorgehensmodell, Risikomethodologie, wichtige Risikotreiber (Sitzland, Rechtsform, Branche, etc.))
- Geeignete Anknüpfungspunkte für die Ableitung von KYC-Maßnahmen aus der Risikoanalyse (Umfang der Informationserhebung, geeignete Verifizierungsunterlagen, Prüfungsintervalle, etc.)
- Regulatorische Voraussetzungen für den Rückgriff auf vereinfachte Sorgfaltspflichten (Anlage 1 zu den §§ 5, 10, 14, 15 GwG, die Risk Faktors Guidelines der ESAs, etc.)
- Typische Revisionsfeststellungen im Zusammenhang mit der Abteilung von KYC-Vorgaben aus der Risikoanalyse
Gesetzlich vorgegebenen KYC-Maßnahmen
- Identifizierung des Kunden und der auftretenden Person (geeignete Nachweise insbesondere in Sonderfällen, risikobasierte Ausgestaltung, etc.)
- Einholung und Bewertung von Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung
- Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (mehrstufige Beteiligungsstrukturen, risikobasierte Ausgestaltung durch Festlegung unterschiedlicher Schwellenwerte, Transparenzregister, etc.)
- Exkurs: Legimitation des Kunden nach AO (einschließlich der Neuerungen aus dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz)
- Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (einschließlich des EDV-basierten Monitoring und der verstärkten Überwachung)
- PEP-Prüfung (neue PEP-Definition, Hinweise zur effizienten und risikoadjustierten Trefferbereitung, etc.)
- Abklärung der Vermögens- und Mittelherkunft (SoW/SoF) - geeignete Nachweise und revisionsfeste Dokumentation
- Einbindung eines Mitglieds der Führungsebene (Eskalation)
- Korrespondenzbank spezifische KYC-Maßnahmen (Wolfsberg Questionaire, KYCC - Know your Customer's Customers - Erläuterung der FATF-Empfehlung hierzu, etc.)
Nicht explizit vorgegebene (selbst festgelegte) KYC-Maßnahmen
- Background Checks (Internet, etc.)
- Abgleich gegen Negative News und sonstige Datenbanken
- Anforderungen von Bescheinigungen und sonstigen Nachweisen von zuverlässigen Stellen
- Einsatz von Dienstleistern (Wirtschaftsauskunfteien, etc.)
Einbindung Dritter bei der Ausführung von KYC-Maßnahmen
- Die Ausführung von KYC-Maßnahmen durch einen Dritten (per se zuverlässige Dritte, zuverlässige Dritte nach § 17 Abs. 5 GwG)
- Group Introductory Certificate (GCI) - Funktionsweise und Voraussetzungen
Gruppenweite KYC-Maßnahmen
- Überblick zu den regulatorischen Vorgaben und konkrete Umsetzungsvorschläge
- Typische Revisionsfeststellungen im Bereich der Gruppensorgfaltspflichten
Auswirkungen der Nationale Risikoanalyse für KYC?
Die Nationale Risikoanalyse ist ein Kernelement des risikobasierten Aufsichtsansatzes und liefert der BaFin und den Verpflichteten nach dem
Geldwäschegesetz (GwG), also insbesondere den von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen, wichtige Hinweise zu länder-, produkt- und sektorspezifischen Risiken für deren eigenen Analysen. Die Geldwäschebedrohung für Deutschland wird vor dem Hintergrund der hohen wirtschaftlichen Attraktivität, der hohen Bargeldintensität des Wirtschaftskreislaufs sowie der ökonomischen Vielschichtigkeit insgesamt als mittel-hoch
bewertet.
Das Bedrohungspotential wird dabei durch anonyme Transaktionsmöglichkeiten verstärkt. Einer adäquaten Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch die geldwäscherechtlich Verpflichteten, insbesondere der Identifizierung des Geschäftspartners, kommt somit eine besondere Bedeutung zur Verhinderung der Geldwäsche zu
Auswirkungen der Nationale Risikoanalyse für KYC?
Die Nationale Risikoanalyse ist ein Kernelement des risikobasierten Aufsichtsansatzes und liefert der BaFin und den Verpflichteten nach dem
Geldwäschegesetz (GwG), also insbesondere den von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen, wichtige Hinweise zu länder-, produkt- und sektorspezifischen Risiken für deren eigenen Analysen. Die Geldwäschebedrohung für Deutschland wird vor dem Hintergrund der hohen wirtschaftlichen Attraktivität, der hohen Bargeldintensität des Wirtschaftskreislaufs sowie der ökonomischen Vielschichtigkeit insgesamt als mittel-hoch
bewertet.
Das Bedrohungspotential wird dabei durch anonyme Transaktionsmöglichkeiten verstärkt. Einer adäquaten Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch die geldwäscherechtlich Verpflichteten, insbesondere der Identifizierung des Geschäftspartners, kommt somit eine besondere Bedeutung zur Verhinderung der Geldwäsche zu
Kundensorgfaltspflichten - Neues durch die AuAs
Auftretende Person
Die für den Vertragspartner auftretende Person ist im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu identifizieren. Geprüft werden muss, ob sie zu diesem Auftreten berechtigt ist. Die Ausführungen der BaFin zur auftretenden Person bringen Klarheit zu dieser besonderen Rechtsfigur.
Es handelt sich bei der auftretenden Person um diejenige Person, die vorgibt im Namen des Vertragspartners zu handeln. Auftreten ist nicht wörtlich zu verstehen, sondern kann sowohl physisch als auch anders ausgeprägt sein, z.B. Online-Aktivitäten (z. B. Kontoeröffnung im Rahmen des Online Banking). Die AuAs stellen klar, dass die auftretende Person nur bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, nicht auch noch innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu identifizieren ist.
Auftretende Personen sind also diejenigen Personen, die in rechtsgeschäftlicher Vertretung (gem. BaFin z. B. als bevollmächtigter Stellvertreter) handeln, ebenso wie gesetzliche Vertreter sowie Boten. Die AuA enthalten einen Katalog, welche auftretende Person zu identifizieren ist und welche Personen nicht hierunter fallen.
Neu ist auch die Vorgabe, dass der Verpflichtete weiterhin durch Befragung des Vertragspartners abklären darf, ob ein wB existiert, sich auf das Ergebnis der Befragung jedoch nicht mehr verlassen darf. Bei juristischen Personen ist laut BaFin nun stets vom Vorliegen mehrerer wirtschaftlich Berechtigter auszugehen.
Der wirtschaftlich Berechtigte (wB)
Die AuAs liefern wichtige Konkretisierungen und Klarstellungen und bringen zum Beispiel durch die detaillierten Vorgaben zur Ermittlung von mehrstufigen Beteiligungsstrukturern viel Arbeit für Sie.
Bei der Ermittlung des wB nach §3 Abs.2 GwG ist laut AuAs auf Kapitalanteile und Stimmrechte abzustellen, um ein umfassendes Bild der Eigentums- und Kontrollstruktur zu erhalten. Nicht ausreichend ist folglich das alleinige Abstellen auf die Angaben im Handelsregister.
Zur Abklärung der Eigentums- und Kontrollstruktur zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten fordert die BaFin komplexere Strukturen schematisch-grafischen darzustellen, um die wesentlichen Beteiligungen der Eigentums- und Kontrollstruktur zu dokumentieren. Diese Dokumentationsvorgabe bedeutet für Sie als Verpflichteter, dass sie nun definieren müssen, welche Strukturen als komplexer gelten und welche konkrete(n) Darstellungsform(en) den Vorgaben der AuAs entsprechen.
Tipps zum "Fiktiven" wB
Erleichterung durch die AuAs für Sie:
Die AuAs konkretisieren: die Feststellung einer einzigen Person als fiktiver wB reicht grundsätzlich zur Erfüllung der Rechtspflicht aus, wenn mehrere Personen den Tatbestand des fiktiven wB erfüllen. Ausnahmen? Risikobasiert!
Verpflichtete müssen Konstellationen risikobasiert definieren, in denen die 1-Personen-Regel keine Anwendung finden darf. Fiktive wB sind wie reguläre wirtschaftlich Berechtigte zu behandeln, so dass die Kundensorgfaltspflichten nach §10 Abs.1 Nr. 2 GwG und auch die Meldepflicht nach §24c KWG auf diese anzuwenden sind..
Die AuAs stellen klar, dass die Feststellung fiktiver wirtschaftlicher Berechtigung dennoch einer sorgfältigen Durchschau der Beteiligungsstrukturen erfordert und diese angemessen dokuemntiert werden muss - eigentlich wie immer:
Tipps zur "Auftretenden Person"
Die BaFin AuAs AT Nr. 5.1.2 formulieren hierzu:
- Die Sorgfaltspflichten gegenüber der auftretenden Person sind nur relevant, wenn bei Begründung der Geschäftsverbindung (Vertragsabschluss) ein Bevollmächtigter auftritt. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung auftretende Verfügungsberechtigte müssen nicht nach dem Geldwäschegesetz als auftretende Person identifiziert werden.
- Die Angaben zur auftretenden Person müssen, schon auf Grund der regelmäßigen Unmöglichkeit bei einmaligem Auftreten, nicht aktualisiert werden.
- Bei gesetzlichen Vertretern zumindest soweit diese in einem deutschen amtlichen Register oder in einem vergleichbar zuverlässigen ausländischen Registern (jedenfalls: EU/AUT/CH) eingetragen sind, ist Identifizierung als auftretende Person durch Erhebung der Angaben gem. § 11 Abs. 4 GwG sowie die Hereinnahme von Ausweiskopien entbehrlich, auch angesichts des Grundsatzes der Datenminimierung.
Inhouse-Schulung
Sie suchen eine Inhouse-Schulung zu diesem Thema? Dann sprechen Sie uns an. Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot - maßgeschneidert auf Ihr Institut!
AFCA?
Mit dem Ziel die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verstärken, hat die BaFin gemeinsam mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit FIU), dem Bundeskriminalamt und mehr als 15 Banken die Anti Financial Crime Alliance (AFCA) ins Leben gerufen. Bei der AFCA handelt es sich um eine öffentlich-private Partnerschaft, die unter der Federführung der FIU steht. Die Institution setzt sich aus mehreren Beteiligten mit unterschiedlichen Schwerpunkten bzw. Aufgaben bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. zzusammen. Die öffentlich-private Partnerschaft soll einen übergreifenden und strategischen Informationsaustausch im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermöglichen. Informationen sollen schnell, sicher und umfassend ausgetauscht werden. Weiterhin soll mit der AFCA eine bessere Koordination und Erfahrungsaustausch zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stattfinden.
Mit dem neuen GWG ist die Einführung einer PEP liste geplant:
Mit Blick auf die verstärkten Sorgfaltspflichten im Falle einer involvierten politisch exponierten Person (PEP), wird die Kommission eine EU-weite Liste mit Ämtern und Funktionen erstellen, die bei der Abklärung des PEP-Status bei Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten zu berücksichtigen sein wird. Durch die Konkretisierung, welche Funktionen und Ämter nach den Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates den Status als PEP begründet, soll die EU-weite Rechtsanwendung erleichtert werden
So urteilen Ihre Kollegen: (Stand 09-2019)
Sehr informativ, aktuell, praxisnah
Inhaltlich + gut organisiertes Seminar
Gute Mischung aus Basis und Expertenwissen. Fragen der Teilnehmer wurden detailreich beantwortet.
Hohes Fachwissen der Dozenten
Dozenten sind gut auf alle Fragen eingegangen
Aufbereitung der Unterlagen und hoher Praxisbezug. War eine super Veranstaltung!
Sehr übersichtlich und strukturiert vorgetragen
Flyer: Inhouse-Schulungen Geldwäsche & Compliance
Sie sind an einer Inhouse-Schulung im Themengebiet Geldwäsche & Compliance interessiert? Dann downloaden Sie sich unseren Flyer. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen.
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Flyer: Fachreferent/-in Geldwäsche
Ihr Arbeitsgebiet wird durch Neuerungen (Gesetzgeber, Regulator, Prüfer), aber auch durch institutsinterne Veränderungen fortlaufend umfangreicher und anspruchsvoller. Konnten Sie Ihr Fachwissen schon entsprechend anpassen? Sie wissen ja: Ihre Arbeit bildet das Fundament für weitreichende Entscheidungen. Da dürfen sich keine Unsicherheiten einschleichen! Wir unterstützen Sie hierbei gerne! Der Fachreferent Geldwäsche ist ein attraktiver Weg, sich das erforderliche Know-how zu einem fairen Preis anzueignen. Schauen Sie sich einfach mal den Prospekt dazu an.
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